Erstellt am 28.01.2006 um 19:42 Uhr von Kölner
Ich verstehe es ja nicht wirklich...Wie kann jemand aus einem Wahlteam bei 550 MA's ohne Schulung leben, resp. Fragen stellen, wie es gehen kann, dass zumindest 4 Kandidaten gewählt werden?
Ihr habt doch auch freigestellte BR's? Oder?
D'Hondt sei Dank könnte man das ja alles berechnen. Aber das will ich gar nicht!
Denn das ist so überflüssig wie D'Dorf, zumal einige Unbekannte nicht berechenbar sind:
- wieviele MA wählen
- Minderheitengeschlecht
- wer steht da auf der Liste
- usw.
Erstellt am 28.01.2006 um 20:47 Uhr von Gevatter
Auch in unserem Laden sieht es bei über 600 MA ziemlich übel aus mir dem Praxiswissen Kölner.
Trotzdem möchte ich die Frage an Hand eines Beispiels aufgreifen. Nehmen wir an, 500 MA's wählen tatsächlich und die Stimmen sind gültig. 4 MA's sollen reinkommen, von einer der beiden Listen.
Wer jetzt denkt, daß das Verhältnis 4:11 betragen soll, hat die Rechnung ohne Herrn d'Hondt gemacht, der ein offensichtliches Herz für Minderheiten hatte. Tatsächlich reicht in diesem Fall ein Drittel der Stimmen aus (auf die nächsthöchste Zahl gerundet) um den 4. Platz zu ergattern.
Konkret heißt das, bei 167 : 333 Stimmen reicht es, da die Höchstzahl für den 8. Sitz der zweiten Liste unter der der 4. Position der ersten Liste liegt.
Bei 166 : 334 Stimmen ist die Sache verloren. Diese eine Stimme zu wenig, würde der ersten Liste den 4. Sitz kosten und dieser würde an die 2. Liste übergehen.
Daher wohl auch der Slogan, "Jede Stime zählt"
Erstellt am 28.01.2006 um 20:58 Uhr von Kölner
Dann kann man nur Hoffen, dass das Minderheitengeschlecht nicht berücksichtigt wird - muss ja auch nicht, denn es gibt ja § 141 BetrVG.
Erstellt am 28.01.2006 um 21:02 Uhr von Gevatter
Nachtrag : häßlich wird es, wenn das Verhältnis genau dem gemeinsamen Teiler 3 entspricht. z.B 480 gültige Stimmen, 160 : 320. Da die Höchstzahlen dann für die Position 4 der ersten, und die Position 8 der zweiten Liste identisch ist, entscheidet der Münzwurf über den letzten Sitz.
Was soll's, Spaß muß sein.
Erstellt am 28.01.2006 um 21:03 Uhr von Fayence
Hallo Kölner,
würdest Du mir/uns die §§133 ff nachliefern?
Wäre interessant, welche Gesetzmässigkeiten dort berücksichtigt wären.
Erstellt am 28.01.2006 um 21:07 Uhr von Gevatter
Ich war zu spät Fayence. Vielleicht hört nur bei uns in Norddeutschland das BetrVG bei §132 auf. Hab keine Ahnung wie das in Bayern ist.
Erstellt am 28.01.2006 um 21:27 Uhr von Fayence
Hallo Gevatter,
schön, sich einmal wieder über den Weg zu laufen.
Tja, mit den Bayern ist das eh so eine Sache, aber immerhin haben die noch eine erfolgreiche Mannschaft in der Bundesliga.
Da kann ich Kölner dann schon verstehen, dass sein Herz nach zumindest 9 weiteren kölschen Paragraphen schreit ;-)
Wie kannst Du den Ärmsten nur in den Süden der Republik verfrachten?
Erstellt am 28.01.2006 um 21:45 Uhr von Gevatter
Sagen bei uns die Alten so. Alles was südlich von Niedersachsen ist, ist eh Bayern. FCB mag ich nicht, aber ich erkenne deren Erfolge durchaus an. Da gibt's nix dran zu rütteln, die können wat.
Ich hab nichts gegen Bayern und auch nicht gegen Kölner. Ich hab sowohl an Bayern als auch an Köln sehr gute Erinnerungen.
Erstellt am 28.01.2006 um 21:57 Uhr von Fayence
Der zweite Teil Deines letzten Satzes hat Dich aber auch nur gerade einmal vor möglichen Sanktionen gerettet.
Erstellt am 28.01.2006 um 21:59 Uhr von Kölner
Habt ihr ein Glück, dass ich kurzfristig auf die Arbeit musste...wie seid Ihr denn drauf?
Wie wäre es mit der aktuellen Literatur: Die 27. Aufl. vom Fitting - gerade neu erschienen im Pathologie-Verlag:
§ 133 BetrVG:
Du sollst nicht widersprechen Deinem Betriebsratsvorsitzenden! Er ist Dein Gewissen, Deine Seele, Deine Hand und Dein Kreislauf. Ehre Ihn, pflege Ihn! Er weiss immer, was gut für Dich ist.
§ 134 BetrVG:
Hilf Dir selbst, sonst hilft Dir Dein Wahlhelfer in der Wahlkabine!
§ 135 BetrVG:
ist mittlerweile doch wieder weggefallen
§ 136 BetrVG:
Wer schon einschlägige Kommentare dieses Gesetz liest, sollte auf jeden Fall eine zweite Meinung einholen.
§ 137 BetrVG (neue Fassung vom 20.01.06; VÖ BGBL. 1006/06):
Betriebsräte können, müssen aber nicht sein. Der Wille des Wählers entscheidet, ob oder ob nicht, wie und wie nicht und was und was nicht. Vgl. auch § 132 Abs. 2 Satz3 BetrVG.
§ 138 BetrVG:
Ein Widerspruch ist ein Widerspruch und der kommt auch in den besten und opportunsten Betriebsräten immer wieder vor!
§ 139 BetrVG:
Beschlüsse müssen sein! Ob mit oder ohne Arbeitgeber ist nachrangig zu entscheiden. Beschlüsse gemäß §§ 80+ 87 BetrVG sind im Rahmen einer Betriebsversammlung abzustimmen.
§ 140 BetrVG:
Et is wie et is; et kütt, wie et kütt un maach bloss keine Driss mit dem Jesetz! Mir Kölsche sin üvverall!
§ 141 BetrVG:
Das Gesetz ist männlich, also werden auch nur Männer Betriebsrat! Das Minderheitengeschlecht ist ebenso männlich. Frauen sind auch männlich. Der Arbeitgeber ist sowieso männlich und Ramses II war auch ein Mann. Fayence ist eine Ausnahme und Otto ist vorwärts und rückwärts immer noch Otto. Viktor ist schön und jetzt ist Schluss mit dem Unsinn...
Kölle Alaaf!
Erstellt am 28.01.2006 um 22:28 Uhr von Gevatter
Hat mir gefallen Kölner (grins). So Jungs und Mädels, ich guck jetzt Boxen. Bier ist schon auf, und Chips liegen bereit. Gute Nacht Deutschland !