Erstellt am 28.01.2006 um 21:10 Uhr von Heini
Die Rücknahme von Unterschriften auf eingereichten Vorschlagslisten beeinträchtigenderen Gültigkeit nicht. Ansonsten bestünde die Möglichkeit, eine erst einmal gültige Liste durch Rücknahme von Stützunterschriften absichtlich ungültig zu machen (§ 8 Abs. 1 Ziff. 3 S. 2 WO).
Jeder berechtigte AN hat die Möglichkeit eine eigene Liste zu erstellen auf der er sich selber oder mit Anderen vorschlägt. Das gleiche Recht haben auch Mitglieder des Wahlvorstandes und des Betriebsrates. Wer als erste auf einer Liste steht hat bei einer Listenwahl wesentlich höhere Chancen in den BR zu kommen als die Nachfolgenden.
Ein Hinweis über den Zeitpunkt wann das Wahlausschreiben ausgehangen wird ist nicht nötig, würde ich auch nicht empfehlen.
Das Erstellen von Wahlvorschlagslisten und auch das Sammeln der von Stützunterschriften für fertige Wahlvorschlagslisten kann auch vor Einleitung der Wahl, also vor bekanntmachen des Wahlausschreibens, geschehen.
Es ist nicht sinnvoll sich auf einer Liste an einem höheren Platz einzutragen, da bei einer Listenwahl die hinteren Plätze schlechte oder gar keine Aussichten haben in den BR gewählt zu werden. Es sei den es gibt nur eine Liste und deshalb eine Persönlichkeitswahl, dann ist der Listenplatz egal.
Erstellt am 30.01.2006 um 10:40 Uhr von NoLi
Hallo Biene,
Deine 1. Frage lässt noch eine andere Interpretation zu:
nämlich, was passiert wenn ein Bewerber dieser Liste seine Kandidatur zurückziehen will.
Antwort in diesem Fall: Er kann seine Kandidatur nicht zurückziehen ! (Man kann lediglich, sollte man gewählt werden, diese Wahl dann nicht annehmen)
Siehe hierzu: FITTING §14 BetrVG Rdnr.56
Das heisst, mitgegegangen mitgefangen ! (übers Hängen kann man dann später diskutieren)
Auch diese Regelung dient dazu Manipulationsversuche durch nicht ernsthaft abgegebene Unterschriften/ Kandidaturen zu verhindern.
Gruss
NoLi