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Nachweise für Freistellung zur Arbeitssuche?

N
nina
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

müssen gekündigte Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis erbringen, wenn sie ein Vorstellungsgespräch innerhlab ihrer Kündigungsfrist während der Arbeitszeit wahrnehmen? Muss der MA dem Arbeitgeber vom "neuen" Arbeitgeber eine z.B. Einladung vorlegen? Geht den alten AG das etwas an wo sich der MA bewirbt????

Vielen Dank für die Hilfe

Christina

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Community-Antworten (5)

W
Werner

27.01.2006 um 07:13 Uhr

Hallo Nina, wenn ich bezahlt oder unbezahlt von der Arbeitsleistung befreit werden möchte dann bin ich auch in der Nachweispflicht.

FB
Frank B.

27.01.2006 um 08:15 Uhr

Das sehe ich ganz anders. Der AG ist verpflichten den gekündigten freizustellen, steht irgendwo im SGB. Dies muss der Gekündigte vorher schriftlich beantragen.

Der AN ist nicht zum Nachweis verpflichtet! Damit der AG, welcher gekündigt hat, nicht eine erfolgreiche Bewerbung verhindern kann!!!!!!!!!!!!!! Solche AGer soll´s geben!

Sollte der AG sich damit nicht zufrieden geben, würde ich mich umgehend an die Arbietsagentur des Bundes wenden!

W
Werner

27.01.2006 um 09:19 Uhr

Hallo Frank B. hier ein Auszug aus der Komentierung zu unserem MTV: Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, ob die Arbeitssuche während der Arbeitszeit notwendig ist und daß er sich während der fraglichen Zeit um eine neue Stelle bemüht hat (ArbG Wuppertal vom 17.07.1980 - 2Ca 1228/80., n.v.).

N
nina

27.01.2006 um 12:03 Uhr

Vielen Dank für die Antworten,

aber viel schlauer bin ich leider noch immer nicht. In welcher Form muss den der AN nun belegen, dass er ein Vorstellungsgespräch hat. Muss er die Einladung vorlegen? (Was ist, wenn diese nur telefonisch erfolgte?) Oder muss er sich wie ein Schulkind vom "neuen" AG eine Bescheinigung des Besuches ausstellen lassen?

Vielen Dank für die Hilfe und viele Grüße

Christina

K
Kölner

27.01.2006 um 13:26 Uhr

Dann versuche ich es mal ausführlicher: Gemäß § 629 BGB hat der AN einen Anspruch auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen einen anderen Arbeitsverhältnisses gewährt zu bekommen. Der AN muss das Freizeitgesuch rechtzeitig stellen. Die Bestimmung der Freizeit erfolgt durch den AG unter Beachtung der Interessen des AN nach billigem Ermessen. Die betrieblichen Belange sind zu berücksichtigen. Allerdings kann der AN einen Vorstellungstermin nur zu bestimmten Zeiten wahrnehmen, gehen seine Interessen selbst schwierigen betrieblichen Belangen vor - die schriftliche Einladung zum Vosrtellungsgespräch ist auf Verlangen dem AG vorzulegen. § 629 BGB gibt dabei nur den Anspruch auf Gewährung von Freizeit! Die Vergütung für diesen Zeitraum richtet sich dagegen nach § 616 BGB bzw. nach entsprechenden tariflichen Bestimmungen. Es ist im Einzelfall jeweils abzuwägen. Schlauer?

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