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"Fliegende" Wahlurne - JA oder NEIN ?

DF
Der Fragensteller
Nov 2016 bearbeitet

Zuerst mal einen schönen guten Tag,

und vorab auch gleich ein Dankeschön für hoffentlich fruchtbringende Antworten J .

Wir sind ein Unternehmen mit ca. 100 Objekten der verschiedensten Größenordnungen. Der Wahlvorstand hat in seinem Wahlaushang in allen großen Objekten, Wahllokale für den Wahltag benannt. Jetzt, noch 5 Wochen bis zur Wahl zeigt sich ab, dass ein weiteres Objekt bis zum Wahltag auch eine Größenordnung annehmen wird, die ein Wahllokal durchaus sinnvoll erscheinen lässt. Nun kam im Wahlvorstand der Vorschlag auf per Beschluss eine fliegende Wahlurne zu installieren mit der 2 Mitglieder des Wahlvorstandes dann mit allem erforderlichem Equipment in das Objekt fahren. Ist das rechtlich überhaupt oder im Nachhinein möglich ? Was ist ggf. zu beachten ? Oder was ist noch möglich ? Bitte keine Hinweise auf Briefwahl, dieser Part wurde schon bedacht.

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Community-Antworten (3)

V
viktor

23.01.2006 um 11:52 Uhr

Streng genommen können aus meiner Sicht nur die im Wahlauschreiben genannten Wahlorte genutzt werden. Andererseits - gegen eine Erweiterung der Möglichkeiten der Stimmabgabe dürfte kaum etwas sprechen. Insbesondere dann, wenn niemand etwas dagegen hat (vielleicht mal mit den Listenführern besprechen). Grundsätzlich kann die Urne auch zu verschiedenen Standorten transportiert werden, wenn Ihr so verfahrt wie von Euch geplant.

D
DerFragensteller

23.01.2006 um 12:20 Uhr

Danke >Viktor< ! "Streng genommen können aus meiner Sicht nur die im Wahlauschreiben genannten Wahlorte genutzt werden." .... eben, eben, das Gesetz (BetrVG) ist streng. Deshalb ist ja auch eine rechtlich fundierte Entscheidung wichtig.

N
NoLi

23.01.2006 um 13:23 Uhr

Hallo Fragensteller,

wenn ich Dich richtig verstanden habe so ist das in Frage kommende Objekt bereits im Wahlausschreiben enthalten und (ich interpretiere) für eine schriftliche Stimmabgabe vorgesehen. (d.h. automatischer Versand der Briefwahlunterlagen an die Wahlberechtigten). In diesem Falle ist meiner Meinung nach (gestützt durch Fitting §3 Abs.1 Randnummer 3, 21.Ausgabe Seite 1733) eine nachträgliche Ergänzung des Wahlausschreibens zulässig, ich zitiere (s.o.): "sofern sie so rechtzeitig erfolgt, dass sich die ArbN. in ihrem Wahlverhalten im weiten Sinne, ......, hierauf ordnungsgemäß einstellen können ....usw.

Sollte das Objekt hingegen komplett neu hinzugekommen sein, so müsste entsprechend gleichen Kommentars im Fitting ein neues Wahlausschreiben mit allen Folgen erlassen werden.

In der Hoffnung Dir hiermit geholfen zu haben

NoLi

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