Betriebsratsarbeitszeiten im Zeiterfassungsystem erfassen?
hallo kollegen/innen,
wir sollen unsere BR zeiten auf einem formular nachpflegen, auf daß diese zeiten auf unserem persönlichen arbeitszeitkontozeitkonto nachgetragen werden. ist das rechtens? dürfen br zeiten irgendwo erscheinen? hat jemand ein urteil zur hand? dürfen extra kostenstellen über ein/ausstempeln BR-arbeit eingerichtet werden?
gruß, packer
Community-Antworten (5)
19.01.2006 um 16:30 Uhr
Der Arbeitgeber darf nichts schriftliches vom BR verlangen, Ihr müßt Euch aber zur BR-Arbeit bzw. zur BR-Sitzung jedesmal abmelden, sofern Ihr nicht regelmäßig zur selben Zeit am selben Wochentag Sitzung oder Sprechstunde habt, dann würde ich das einmal schriftlich mitteilen
19.01.2006 um 16:36 Uhr
Hallo packer, im Fitting 22. Aufl. ist folgendes festgehalten: ... Deshalb haben auch freigestellte BR-Mitgl. grundsätzlich die betriebsübliche Arbeitszeit einzuhalten und etwaige diesbezügliche Kontrolleinrichtungen, z.B. Arbeitszeitkontrollgeräte zu benutzen (§ 38 RN 77).
Ist ein BR-Mitglied nicht generell von seiner Arbeit freigestellt, besteht eine Abmelde- und Rückmeldepflicht. Sind die AN des Betriebs durch eine Regelung über die Arbeitszeiterfassung bei zeitweisem Verlassen des Betriebs zur entsprechenden Bedienung des Zeiterfassungsgerätes verpflichtet, gilt dies auch bei einer BR-Tätigkeit außerhalb des Betriebs (Fitting §37 ab RN 35).
Gegen eine gesonderte BR-Kostenstelle kann nichts eingewendet werden, ist legitimes Recht des AG. Aktienunternehmen müssen ihre Buchhaltung sogar transparent und nachvollziehbar offenlegen -zumindest die, in den USA börsennotierten (Stichwort SOX). Vielleicht ist Deine Frage damit beantwortet.
19.01.2006 um 17:19 Uhr
danke fay, aber das trifft es nicht. wir sollen uns quasi ausstempeln zur br arbeit... und wieder ein, so daß unsere zeiten damit festgehalten werden... es gibt keine freistellung und kein verlassen des geländes... eine kostenstelle gibt es hier auch, aber für sachmittel etc., nicht als zeitkonto...
19.01.2006 um 17:58 Uhr
Hallo packer, falls Du den Fitting hast, bitte §37 RN 53 lesen. Hier der entsprechende Auszug: So kann der AG weder verlangen, dass die Ab- und Zurückmeldung schriftlich noch dass sie persönlich erfolgen muss, da dies durch den Zweck der Meldepflichten nicht gefordert wird.
Das Ein- und Ausstempeln ersetzt vom Prinzip die schriftliche Dokumentation, darf also nicht verlangt werden. Meine Meinung!
19.01.2006 um 18:33 Uhr
daaaanke!!!
das war genau der richtige tip von dir :)
wußte doch, daß das hier funzt :)
gruß vom undokumentierbaren packer
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