Erstellt am 19.01.2006 um 10:57 Uhr von packer
moin pyranic,
hab da mal zwei BAG urteile parat:
Die in einer nichtigen Wahl gewählten Wahlvorstandsmitglieder
genießen nicht den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3
KSchG.
BAG 7.5.1986 – 2 AZR 349/85
Dem Mitglied eines Wahlvorstands steht der besondere Kündigungsschutz
des § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG i. V. m. § 103 BetrVG
auch dann zu, wenn in dem Betrieb noch kein Betriebsrat besteht.
Hier muss der Arbeitgeber, bevor er eine außerordentliche Kündigung
wirksam aussprechen kann, analog § 103 Abs. 2 BetrVG das
Zustimmungsverfahren beim Arbeitsgericht erfolgreich durchgeführt
haben.
Das gilt auch für den Fall der Änderungskündigung, die sich gegen
den Arbeitnehmer als einzelnen richtet.
BAG 12.8.1986 – 2 AZR 303/75
gruß,
packer
Erstellt am 19.01.2006 um 11:30 Uhr von pyranics
Vielen Dank und schönen Tag noch.