Erstellt am 19.01.2006 um 09:21 Uhr von Frank B.
Die gleiche Frage ist bereits hier mehrfach gestellt und unterschiedlich beantwortet worden. So z.B. 48 Männer und 46 Frauen, wurde sinngemäß kommentiert "... da kann man kaum von gleicher Anzahl sprechen!"
Also die Entscheidung liegt beim WV, wenn er beschließt, das beide Geschlechter gleich vertreten sind, sollte dies rechtens sein.
Erstellt am 19.01.2006 um 09:22 Uhr von viktor
Dieser Punkt wird im § 5 Der Wahlordnung beschrieben. Auf die Anzahl der Männer und Frauen ist die d'Hondtsche Verteilung anzuwenden.
Erstellt am 19.01.2006 um 09:23 Uhr von Kölner
Boah, Frank B., nicht so eine Antwort ins Forum setzen, bitte nicht! Das ist ganz schlimm und!
Erstellt am 19.01.2006 um 11:53 Uhr von Fayence
Ng,
vielleicht beruhigt Dich diese Mitteilung.
Die Berechnung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht kann ergeben, dass das Minderheitengeschlecht nach d´Hondt keinen Anspruch auf einen BR-Sitz hat.
Und die Berechnung muss nunmal erfolgen, sobald die Geschlechter nicht gleich verteilt sind; selbst bei einem zahlenmässigen Unterschied von größer/gleich 1. Da hat auch ein WV keinen Ermessensspielraum.
Erstellt am 19.01.2006 um 12:09 Uhr von pippa
Ich bin derselben Ansicht wie Fayence, die eine Person ist die Minderheit, also muß hier nach d'Hondt gerechnet werden