Zählen Mitarbeiter, deren Vorgesetzte im Ausland angestellt sind, als wahlberechtigt?
In unserer Niederlassung gibt es ca. 10 Mitarbeiter, deren Aufgabengebiet sich auf ganz Europa erstreckt. Das heißt, deren Tätigkeit kommt auch der deutschen NL zugute, aber eben nur zu einem gewissen Anteil. Die Vorgesetzten diese Mitarbeiter arbeiten nicht in Deutschland, sondern bei einer ausländischen Niederlassung. Die Mitarbeiter haben aber einen deutschen Arbeitsvertrag, Vollzeit und unbefristet und bekommen ihr Gehalt von der deutschen Niederlassung (die es sich allerdings von der Schwestergesellschaft wieder erstatten lässt). Nun möchte die Firmenleitung diese Mitarbeiter von der Wahl ausschließen, weil die Anrechnung der Anzahl dieser Personen genau ausschlaggebend dafür sein wird, wieviele Mitglieder der BR haben wird.
Community-Antworten (3)
18.01.2006 um 23:46 Uhr
Ich würde die AN in die Wählerliste mit aufnehmen und die Betriebsgröße entsprechend festlegen. Wenn der AG anderer Meinung ist, kann er ja die Wahl anfechten.
19.01.2006 um 01:38 Uhr
Guten Abend Rudi, Heini hat völlig recht. Der Wahlvorstand entscheidet über
- die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer/innen, damit
- über die Größe des BR und
- die Wählerliste. Der Arbeitgeber kann überhaupt niemanden sein Wahlrecht absprechen, wenn der Wahlvorstand beschlossen hat, daß diese Mitarbeiter/innen wahlberechtigt sind. Gruß otto
19.01.2006 um 09:27 Uhr
.... und wenn der Wahlvorstand beschließt, die Personen wählen zu lassen, liegt er wohl auch richtig. Die Kollegen haben ihren Arbeitsplatz in einem dedutschen Betrieb.
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