Erstellt am 17.01.2006 um 09:23 Uhr von viktor
Ich gehe davon aus, dass der § 15 KSchG gilt
Erstellt am 17.01.2006 um 09:56 Uhr von Fayence
Eine Änderungskündigung ist eine ganz reguläre Kündigung. Entsprechend müssen die Kündigungsschutzfristen eingehalten werden.
Sie zeichnet sich lediglich dadurch aus, dass dem AN zugleich eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen angeboten wird. Siehe §2 KschG.
Erstellt am 17.01.2006 um 13:19 Uhr von otto
§ 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG: "...., die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an... ist unzulässig." Ausnahmen: Fristlose Kündigung und die Spezialfälle des § 15 Abs. 4 und 5 KSchG. Das gilt natürlich auch für eine Änderungskündigung.
Erstellt am 17.01.2006 um 15:15 Uhr von Fayence
Nur mal für "Dumme"!
Erhalte ich eine reguläre Kündigung/Änderungskündigung und lasse mich anschliessend als Kandidat für eine BR-Wahl aufstellen, gilt der §15 dann auch?
Erstellt am 17.01.2006 um 15:59 Uhr von Boxy
Nein!
Da die Kündigung/Änderungskündigung ja vorher ausgesprochen wurde.