Erstellt am 17.01.2006 um 08:39 Uhr von Fayence
Hallo Jasmina,
ich wüsste nicht, was dagegen spricht.
Es ist richtig, dass jeder AN das Recht hat, seine Personalakte während der Arbeitszeit einzusehen. Es ist aber nicht richtig, dass diesem Anspruch seitens der Personalabteilung unmittelbar nachgekommen werden muss.
Der BR hat die Möglichkeit, die Einsichtnahme über eine BV zu regeln -Zeit, Ort usw.-. Diese BV ist über en §87 erzwingbar.
Erstellt am 17.01.2006 um 09:32 Uhr von Bernd
Fayence,
unter welchen Punkt des § 87 fällt denn diese BV?
Erstellt am 17.01.2006 um 10:14 Uhr von Fayence
Hallo Bernd,
für mich unter Pkt. 1 - Ordnung des Betriebs.
Erstellt am 17.01.2006 um 10:40 Uhr von Bernd
"Ordnung des Betriebs"?
Den Zusammenhang kann ich im Moment nicht erkennen. Welche Argumentationskette würdest Du denn da aufbauen wollen?
Erstellt am 17.01.2006 um 11:08 Uhr von Fayence
Der AN hat das Recht auf Einsicht in seine Personalakte.
Der AG muss mitteilen wann und wo die Einsicht gewährt wird.
Unter "Ordnung des Betriebs" deshalb:
1. Kollektivrechtliche Regelung eines individuellen Anspruchs
2. Der Anspruch auf Einsichtnahme Pers.Akte besteht während der Arbeitszeit - genereller Regelungsbedarf
3. Regelung, wie das Recht auf Akteneinsicht von betriebsfern tätigen AN gewährleistet werden soll.
4. Regelung von festen Zeiten, zu welchen Einsichtnahme gewährt werden kann.
5. Regelung, in welcher Form die erfolgte Einsichtnahme bestätigt wird
usw.
Stimmig?
Erstellt am 17.01.2006 um 23:32 Uhr von Ramses II
"Ordnung des Betriebs" kann man aber auch aus dieser Argumentation noch nicht ablesen.