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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Was genau ist eigentlich ein Sprecherausschuß?

N
Nenyah
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, erst einmal vielen Dank an diejenigen die mich bereits so freundlich mit ihren Antworten unterstützt haben! "Dankeschön" Doch hab ich noch eine Frage (und es wird wohl nicht die letzte sein): Was genau ist eigentlich ein Sprecherausschuß, trotz der bereits gelesenen, dazugehörigen gesetztestexte kann ich mir so gar kein Bild dvon machen, was bedeutet es für uns, da wir ein Unternehemen mit nur 3 lt. Angestellten sind, aber zu einem großen Mutterkonzern gehören, der definitiv mehr hat. Vielen Dank für Eure Infos

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Community-Antworten (1)

H
Heini

15.01.2006 um 19:55 Uhr

Leitende Angestellte sind nach § 5 Abs. 3 BetrVG keine Arbeitnehmer, sie sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Für sie kann ein Sprecherausschuss nach dem Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt werden.

SprAuG § 1 Errichtung von Sprecherausschüssen (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes) werden Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt. (2) Leitende Angestellte eines Betriebs mit in der Regel weniger als zehn leitenden Angestellten gelten für die Anwendung dieses Gesetzes als leitende Angestellte des räumlich nächstgelegenen Betriebs desselben Unternehmens, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf 1.Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie 2.Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform. SprAuG § 20 Errichtung (1) Sind in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben in der Regel insgesamt mindestens zehn leitende Angestellte beschäftigt, kann abweichend von § 1 Abs. 1 und 2 ein Unternehmenssprecherausschuß der leitenden Angestellten gewählt werden, wenn dies die Mehrheit der leitenden Angestellten des Unternehmens verlangt. Die §§ 2 bis 15 gelten entsprechend. (2) Bestehen in dem Unternehmen Sprecherausschüsse, hat auf Antrag der Mehrheit der leitenden Angestellten des Unternehmens der Sprecherausschuß der Hauptverwaltung oder, sofern ein solcher nicht besteht, der Sprecherausschuß des nach der Zahl der leitenden Angestellten größten Betriebs einen Unternehmenswahlvorstand für die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses zu bestellen. Die Wahl des Unternehmenssprecherausschusses findet im nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 statt. Die Amtszeit der Sprecherausschüsse endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. (3) Besteht ein Unternehmenssprecherausschuß, können auf Antrag der Mehrheit der leitenden Angestellten des Unternehmens Sprecherausschüsse gewählt werden. Der Unternehmenssprecherausschuß hat für jeden Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt, einen Wahlvorstand nach § 7 Abs. 1 zu bestellen. Die Wahl von Sprecherausschüssen findet im nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 statt. Die Amtszeit des Unternehmenssprecherausschusses endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses eines Sprecherausschusses. (4) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Sprecherausschusses und die Rechtsstellung seiner Mitglieder gelten entsprechend für den Unternehmenssprecherausschuß.

Guckst Du hier: www.felser.de/juracity.de/db_arbeitsrecht/downloads/sprecherausschussG.pdf

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