Erstellt am 15.01.2006 um 18:55 Uhr von Heini
Leitende Angestellte sind nach § 5 Abs. 3 BetrVG keine Arbeitnehmer, sie sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Für sie kann ein Sprecherausschuss nach dem Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt werden.
SprAuG § 1 Errichtung von Sprecherausschüssen
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes) werden Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt.
(2) Leitende Angestellte eines Betriebs mit in der Regel weniger als zehn leitenden Angestellten
gelten für die Anwendung dieses Gesetzes als leitende Angestellte des räumlich nächstgelegenen
Betriebs desselben Unternehmens, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1.Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
2.Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren
Rechtsform.
SprAuG § 20 Errichtung
(1) Sind in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben in der Regel insgesamt mindestens zehn
leitende Angestellte beschäftigt, kann abweichend von § 1 Abs. 1 und 2 ein
Unternehmenssprecherausschuß der leitenden Angestellten gewählt werden, wenn dies die Mehrheit
der leitenden Angestellten des Unternehmens verlangt. Die §§ 2 bis 15 gelten entsprechend.
(2) Bestehen in dem Unternehmen Sprecherausschüsse, hat auf Antrag der Mehrheit der leitenden
Angestellten des Unternehmens der Sprecherausschuß der Hauptverwaltung oder, sofern ein solcher
nicht besteht, der Sprecherausschuß des nach der Zahl der leitenden Angestellten größten Betriebs
einen Unternehmenswahlvorstand für die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses zu
bestellen. Die Wahl des Unternehmenssprecherausschusses findet im nächsten Zeitraum der
regelmäßigen Wahlen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 statt. Die Amtszeit der Sprecherausschüsse
endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(3) Besteht ein Unternehmenssprecherausschuß, können auf Antrag der Mehrheit der leitenden
Angestellten des Unternehmens Sprecherausschüsse gewählt werden. Der
Unternehmenssprecherausschuß hat für jeden Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
erfüllt, einen Wahlvorstand nach § 7 Abs. 1 zu bestellen. Die Wahl von Sprecherausschüssen findet
im nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 statt. Die Amtszeit
des Unternehmenssprecherausschusses endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses eines
Sprecherausschusses.
(4) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Sprecherausschusses und die Rechtsstellung
seiner Mitglieder gelten entsprechend für den Unternehmenssprecherausschuß.
Guckst Du hier:
www.felser.de/juracity.de/db_arbeitsrecht/downloads/sprecherausschussG.pdf