Hallo Karl
Es ist nicht davon abhängig wie Groß/Klein ein Betrieb sondern wie man es regelt.
Es sollte schon davon abhängen was der einzelne BR
es umsetzt.
Hier ist eine BV zur Ansicht.
Betriebsvereinbarung
Gleitzeit
Zwischen
der Firma _______
und
dem Betriebsrat der Firma ______
wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vereinbart:
1. Die Einführung der gleitenden Arbeitszeit soll den Mitarbeiter/innen im Rahmen der nachfolgenden Regelungen eine flexible Arbeitszeit-Gestaltung ermöglichen.
2. Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf alle Arbeitnehmer/innen des Betriebes mit Ausnahme der
- leitenden Angestellten,
- Abteilungsleiter/innen,
- Aushilfskräfte und
- Teilzeitkräfte (Anm. 1).
Auf Arbeitnehmer/innen, die besonderen gesetzlichen Schutz genießen wie z. B. Jugendliche oder werdende Mütter, findet diese Vereinbarung nur im Rahmen der jeweiligen Gesetze Anwendung.
3. Die Sollarbeitszeit entspricht der tariflichen Regelarbeitszeit von ____ Stunden pro Woche, das sind pro Arbeitstag ______ Stunden.
Soweit für einzelne Arbeitnehmer/innen abweichende Arbeitszeitregelungen existieren, werden diese der Sollarbeitszeit zu Grunde gelegt.
4. Die Kernarbeitszeit legt fest, wann die tägliche Arbeit spätestens aufgenommen sein muss und frühestens beendet werden darf. Während der Kernzeit besteht Anwesenheitspflicht. Eine Ausnahme besteht in begründeten Fällen wie z. B. Urlaub oder Krankheit.
Die Kernarbeitszeit liegt
- Montag – Donnerstag in der Zeit von _____ bis ______ Uhr
und
- Freitag in der Zeit von _____ bis ______ Uhr (Anm. 2).
5. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit können von den Beschäftigten frei gewählt werden, soweit Beginn und Ende zwischen dem frühesten Arbeitsbeginn und spätesten Arbeitsende im Betrieb liegen. Die Arbeit kann
- Montag – Freitag frühestens um _______ Uhr begonnen werden
und
- Montag – Donnerstag spätestens um _______ Uhr sowie
- Freitag spätestens um _______ Uhr beendet werden.
6. Die tägliche Arbeitszeit darf grds. 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten. Dies gilt jedoch nicht, wenn aus wichtigem Grund Überstunden angeordnet werden.
7. Pro Arbeitstag sind Pausen von insgesamt ___ Minuten einzulegen. Eine Pause muss mindestens 15 Minuten umfassen. Spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit muss eine Pause genommen werden. Pausen dürfen nicht unmittelbar nach Beginn und vor Ende der Arbeitszeit genommen werden.
Durch Absprache der Mitarbeiter/innen untereinander muss in den Abteilungen _______ gewährleistet sein, dass stets mindestens ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin an ihrem Arbeitsplatz ist.
Im Übrigen können Lage und Dauer der Pausen von jedem/r Beschäftigten individuell festgelegt werden (Anm. 3).
8. Die monatliche Sollarbeitszeit soll so weit wie möglich eingehalten werden.
Gleitzeitguthaben können nur in Höhe von bis zu _____ Stunden angesammelt und in den nächsten Monat übernommen werden. Darüber hinaus gehende Stunden verfallen.
Eine Gleitzeitschuld kann bis zu einer Höhe von ______ Stunden in den nächsten Monat übertragen werden. Darüber hinaus gehende Stunden werden durch anteilmäßige Kürzung des Monatsentgelts ausgeglichen (Anm.4).
9. Der aktuelle Stand des Gleitzeitkontos kann auf dem Zeiterfassungsterminal eingesehen werden. Zusätzlich erhält jeder Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin am Ende eines Kalendermonats einen Zeitnachweisbogen.
10. Besteht ein ausreichendes Zeitguthaben, kann dieses durch einen Gleittag (ganzer Arbeitstag) pro Monat ausgeglichen werden.
Der Gleitzeittag ist spätestens _____ Tage vorher dem zuständigen Vorgesetzten zum Zwecke der Genehmigung mitzuteilen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, verfällt das Guthaben abweichend von Zif. 8 nicht. Vielmehr werden Geschäftsleitung und Betriebsrat gemeinsam mit dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin festsetzen, wann der Gleittag genommen werden kann.
11. Im Monat Dezember können zusätzlich bis zu 4 Gleittage zwischen Weihnachten und Neujahr eingelegt werden, wenn ein entsprechendes Guthaben vorhanden ist.
12. Ist der/die Arbeitnehmer/in unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt (Urlaub, Krankheit, Schulungen etc.), wird die Sollarbeitzeit gutgeschrieben.
13. Soweit Überstunden angeordnet werden, werden diese gesondert erfasst und nicht mit dem Gleitzeitkonto verrechnet. Überstunden liegen nur vor, wenn der Arbeitgeber sie ausdrücklich und schriftlich außerhalb der Kernarbeitszeit anordnet.
14. Bei ganztägigen Dienstreisen wird die Sollarbeitzeit zu Grunde gelegt.
Beginnt die tägliche Arbeitszeit zwar innerhalb des Betriebes, endet sie aber außerhalb, ist als Arbeitszeit zusätzlich die Zeit zwischen Verlassen des Betriebes und dem Ende der Normalarbeitszeit anzurechnen.
Beginnt die tägliche Arbeitszeit außerhalb des Betriebes und endet sie im Betrieb, werden zusätzlich die Stunden von Beginn der Normalarbeitszeit bis zum Betreten des Betriebes angerechnet.
15. Die Zeiterfassung erfolgt durch ein Zeiterfassungsgerät, in dessen Bedienung die Beschäftigten rechtzeitig durch die Personalabteilung eingewiesen werden.
16. Falsche Eingaben stellen eine Arbeitspflichtverletzung dar und führen zur fristlosen Kündigung, wenn es sich um einen Betrugsfall handelt.
17. Bei einer Versetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Zeitguthaben auszugleichen. Zeitguthaben, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgebaut werden können, sind auszuzahlen. Zeitschulden, die nicht mehr ausgeglichen werden können, werden vom Arbeitsentgelt abgezogen.
18. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von ________ Monaten gekündigt werden (Anm. 5).
Ort ________
Datum _____
Geschäftsleitung Betriebsrat
Anm. 1:
Der Anwendungsbereich ist je nach Art des Betriebes unterschiedlich einzugrenzen. Möglich ist z. B. auch eine Anwendung nur auf bestimmte Abteilungen des Betriebes.
Anm. 2:
Die Kernarbeitszeit kann selbstverständlich auch an allen Arbeitstagen gleich sein.
Anm. 3:
Die Dauer der Pausen kann frei vereinbart werden, so lange die zwingende Regelung des § 4 ArbZG beachtet wird. Insbesondere kann – soweit dies erforderlich sein sollte – auch festgelegt werden, wann z. B. die Mittagspause genommen werden muss.
Anm. 4:
Die Parteien können frei vereinbaren, in welchem Umfang Zeitgutschriften und Gleitzeitschulden in den nächsten Monat übertragen werden dürfen. Üblich sind in beiden Fällen 10 – 20 Stunden.
Anm. 5:
Arbeitgeber und Betriebsrat können die Kündigungsfrist frei vereinbaren. Wird keine Kündigungsfrist angegeben, gilt die 3-monatige Frist des § 77 Abs. 5 BetrVG.