BR-Wahl - sind 400 € Kräfte wahlberechtigt?
Hallo,
für folgende Frage gibt es immer nur unzureichende Antworten: sind 400€ Kräfte, die als Aushilfe eingestellt sind, wahlberechtigt bzw. sind sie für die MA Anzahl von Bedeutung?
Community-Antworten (8)
11.01.2006 um 20:49 Uhr
hi richard,
das BAG sagt ja:
Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind wahlberechtigt. §§ 7, 5 Abs. 1 BetrVG verlangen keine bestimmte wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit. BAG 30.10.1991 – 7 ABR 19/91
wenn geringfügig beschäftigte also wahlberechtigt sind, dann sind sie laut §9 BetrVG auch mitzuzählen. siehe auch Fitting, 22. aufl. § 7 randziffer 24 (s. 260).
gruß, packer
11.01.2006 um 21:37 Uhr
Packer,
das stimmt so aber nur wenn diese AN regelmässig während des ganzen Jahres eingesetzt werden.
Handelt se sich hingegen um 400 Euro Kräfte die z.B. nur in besonders umsatzstarken Zeiten eingesetzt werden, sind sie möglicherweise nicht mitzuzählen.
11.01.2006 um 23:27 Uhr
Hallo, 400 € Kräfte sind wahlberechtigt! sie sind auch wählbar, wenn sie am Wahltag 6 Monate im Betrieb tätig sind lt.WO Da gibt es kein möglicherweise !
11.01.2006 um 23:32 Uhr
Akira,
erst lesen, dann nachdenken, dann poltern!
11.01.2006 um 23:59 Uhr
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die am (letzten) Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind § 7 ,5 BetrVG § 2WO Wenn sie auf der Wählerliste stehen zählen die auch mit.
12.01.2006 um 00:01 Uhr
Sind Dir im § 9 schon mal die Worte "in der Regel" aufgefallen?
12.01.2006 um 00:24 Uhr
Guten Abend Richard! Sie haben zwei Fragen gestellt:
- Sind "Mini-Jobber" (€ 400-Mitarbeiter) bei der BR-Wahl wahlberechtigt?
- Zählen die "Mini-Jobber" mit, wenn der Wahlvorstand über die Größe des BR nach der Zahl der "regelmäßig beschäftigten Arbeitneher/innen" zu entscheiden hat. Beide Fragen sind völlig unabhängig von einander. Zu 1) Wahlberechtigt bei der BR-Wahl sind alle Arbeitnehmer, die am Tag der BR-Wahl volljährig sind und zum Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen. Der Status wie z.B. Vollzeit oder Teilzeit oder Mini-Jobber, befristet oder unbefristet usw. spielen überhaupt keine Rolle. Zu 2) Auch hier spielt die Arbeitszeit keine Rolle. Jede/r Arbeitnehmer/in zählt. Es geht weniger um die Arbeitnehmer als um die Arbeitsplätze. Beispiel: Beschäftigt der Arbeitgeber Mitarbeiter nur zur Aushilfe - weniger als sechs Monate -, die später nicht mehr ersetzt werden sollen, sind diese keine "regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer/innen" - und zählen deswegen bei der Festlegung der Mitgliederzahl des BR nicht mit. Umgekehrt: Beschäftigt z.B. der Arbeitgeber ständig 100 Mini-Jobber, zählen diese Arbeitnehmer/innen bei der Berechnung der BR-Größe mit, welbst wenn die Personen ständig wechseln. Hoffentlich hilft Ihnen das weiter! Gruß otto
12.01.2006 um 00:34 Uhr
Otto ich danke Dir.
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