Im Kommentar Däubler/Kittner/Klebe zum § 42 Betriebsverfassungsgesetz Randnummer 32 steht zum Thema Abteilungsversammlung/Mitarbeiterversammlung folgendes:
Werden »Mitarbeiterversammlungen« vom AG nicht zu Gegenveranstaltungen gegenüber Betriebsversammlungen missbraucht, sind sie nach Auffassung des BAG zulässig (27. 6. 89, a. a. O.; so auch FKHES, a. a. O.; GK-Fabricius/Weber, a. a. O.; HSG, Rn. 7; MünchArbR-Joost, a. a. O.; WW, a. a. O.; einschränkend Richardi-Richardi/Annuß, a. a. O.; Lichtenstein, a. a. O.). Unter Berücksichtigung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit und des Zusammenwirkens mit der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft sowie des gewerkschaftlichen Zutrittsrechts zum Betrieb und der betriebsverfassungsrechtlichen Unterstützungsfunktion der Gewerkschaft (§ 2 Abs. 1 und 2) ist Vertretern des BR und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft der Zutritt auch zu vom AG einberufenen »Mitarbeiterversammlungen« zu gewähren (a. A. HSG, a. a. O.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn Fragen behandelt werden, die die Aufgaben des BR (§ 80 Abs. 1) berühren, wenn beteiligte AN die Anwesenheit des BR verlangen (§§ 81 Abs. 3, 82 Abs. 2, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1) und wenn der BR die Hinzuziehung eines Gewerkschaftsvertreters beschlossen hat (§ 2 Abs. 2). Missbraucht der AG »Mitarbeiterversammlungen« zu einer einseitigen Informationspolitik gegenüber der Belegschaft, kann der BR eine außerordentliche Betriebsversammlung gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 einberufen (BAG 27. 6. 89, a. a. O.). Die Durchführung von Mitarbeiterversammlungen ist gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 mitbestimmungspflichtig, wenn der AG sie außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfinden lassen will und eine Verpflichtung der AN zur Teilnahme besteht (BAG 13. 3. 01, DB 01, 2055).
Das würde bedeuten, sobald ein Arbeitnehmer wünscht, das ein BR-Mitglied anwesend ist, kann der AG die Teilnahme nicht verwehren.