Abteilungs-Versammlung - kann der Arbeitgeber dem BR die Teilnahme daran verwehren?
Unser Arbeitgeber hält eine Abteilungsversammlung ab. Kein BR-Mitglied ist Mitarbeiter dieser Abteilung. Kann der Arbeitgeber dem BR die Teilnahme an dieser Versammlung verwehren? Wenn ja, auf welcher Grundlage?
Community-Antworten (1)
09.01.2006 um 14:32 Uhr
Im Kommentar Däubler/Kittner/Klebe zum § 42 Betriebsverfassungsgesetz Randnummer 32 steht zum Thema Abteilungsversammlung/Mitarbeiterversammlung folgendes: Werden »Mitarbeiterversammlungen« vom AG nicht zu Gegenveranstaltungen gegenüber Betriebsversammlungen missbraucht, sind sie nach Auffassung des BAG zulässig (27. 6. 89, a. a. O.; so auch FKHES, a. a. O.; GK-Fabricius/Weber, a. a. O.; HSG, Rn. 7; MünchArbR-Joost, a. a. O.; WW, a. a. O.; einschränkend Richardi-Richardi/Annuß, a. a. O.; Lichtenstein, a. a. O.). Unter Berücksichtigung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit und des Zusammenwirkens mit der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft sowie des gewerkschaftlichen Zutrittsrechts zum Betrieb und der betriebsverfassungsrechtlichen Unterstützungsfunktion der Gewerkschaft (§ 2 Abs. 1 und 2) ist Vertretern des BR und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft der Zutritt auch zu vom AG einberufenen »Mitarbeiterversammlungen« zu gewähren (a. A. HSG, a. a. O.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn Fragen behandelt werden, die die Aufgaben des BR (§ 80 Abs. 1) berühren, wenn beteiligte AN die Anwesenheit des BR verlangen (§§ 81 Abs. 3, 82 Abs. 2, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1) und wenn der BR die Hinzuziehung eines Gewerkschaftsvertreters beschlossen hat (§ 2 Abs. 2). Missbraucht der AG »Mitarbeiterversammlungen« zu einer einseitigen Informationspolitik gegenüber der Belegschaft, kann der BR eine außerordentliche Betriebsversammlung gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 einberufen (BAG 27. 6. 89, a. a. O.). Die Durchführung von Mitarbeiterversammlungen ist gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 mitbestimmungspflichtig, wenn der AG sie außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfinden lassen will und eine Verpflichtung der AN zur Teilnahme besteht (BAG 13. 3. 01, DB 01, 2055). Das würde bedeuten, sobald ein Arbeitnehmer wünscht, das ein BR-Mitglied anwesend ist, kann der AG die Teilnahme nicht verwehren.
Verwandte Themen
Nach der BR - Versammlung unmöglich an den Arbeitsplatz zu gelangen , wie erfolgt Bezahlung
ÄlterIch bin Ersatzmitglied und arbeite auf einer Fähre , also einem Schiff . Ich wurde zu einer Betriebsratsversammlung geladen . Ich wurde vom Kapitän freigestellt und nahm an der BR - Versammlung teil .
Abbruch SBV Wahl
ÄlterNochmal Hallo, gestern war bei uns SBV Wahl. Da nicht sicher war, ob unsere amtierende SBV zur Wahl wegen Krankheit kommen kann, hatte sie mich gebeten, die Wahl zu leiten, was ich mir auch durch die
Zugangskontrolle 3 G Betriebsversammlung ab 24.11.21
ÄlterWir planen eine Betriebsversammlung in einen externen Raum außerhalb der Firma. Laut Verordnung dürfen die Zugangskontrolldaten der Firma nicht für andere zwecke benutzt werden. Wenn nun aber die
JA-Versammlung, Pflicht?
ÄlterHallo, ist eine JA-Versammlung Pflicht ? Laut §71 BetrVG, kann diese einberufen werden, jedoch muss laut § 43 BetrVG 1/4 jährlich eine Versammlung einberufen werden ?!?!?! Ist in dem Fall ein U
BR Versammlung
ÄlterHallo wir haben im März Betriebsratswahl und der WV hat genau den Datum festgestellt da wo wir an dem Tag BR Versammlung haben undzwar jetzt will der Gremium den BR Versammlung nicht machen weil da an