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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlvorstand will Termine nach hinten verschieben. Könnte dies Problem machen?

E
EGS
Nov 2016 bearbeitet

Der Wahlvorstand ist durch vom Arbeitgeber Gerichtsverfahren aufgefordert worden einen als in der Vergangenheit ausgewiesenen leitenden Angestellten auf die Wählerliste zu setzen. Wir hatten immer nur eine Liste = Personenwahl. Durch den ehemals leitenden Angestellten haben wir jetzt eine neue Situation = Listenwahl. Wir möchten jetzt den Abgabetermin der Wahlvorschläge auf einen späteren Termin verschieben, wie auch die Betriebsratswahl selbst. Könnte dies Problem machen?

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Community-Antworten (7)

RB
Rolf Becker

05.01.2006 um 15:52 Uhr

Hallo, Irgendwie ist hier was begrifflich durcheinander geraten. Es gibt immer nur eine Wählerliste (mal abgesehen davon dass sie nach Geschlechtern getrennt sein muss). Wenn der ehemals Leitende nun eben nicht mehr Leitender ist, so muss er auf die Wählerliste (sprich er darf wählen) – wenn er nicht aufgeführt ist kann der AN Einspruch gegen die Wählerliste einlegen (ich konnte nirgends etwas finden, dass der AG Einspruch einlegen kann). Ob Personen oder Listenwahl durchzuführen ergibt sich aus der Anzahl der eingereichten (Vorschlags-)Listen. Ist nur eine Liste eingereicht worden gibt's Personenwahl, sonst Listenwahl. Der AG kann meines Erachtens nicht per Gerichtsverfahren die Annahme einer bestimmten Vorschlagsliste erzwingen. Soweit ich das bisher verstanden habe kann das niemand, der Wahlvorstand entscheidet über die Annahme der Liste.

Bei (groben) Verstößen des Wahlvorstands gegen Vorschriften kann lediglich die Wahl (im Nachhinein) angefochten werden.

Falls es jemand besser weiß, möge er mich korrigieren.

Rolf Becker

E
egs

05.01.2006 um 15:58 Uhr

zum Verständnis - der AG hat gerichtlich durchgesetzt, dass der leitende Angestellte nicht mehr leitend ist und somit auf die Wählerliste zum ausüben des aktiven u. passiven Wahlrechts kommt. Dies ergibt neue Situation und aus dieser Situation heraus will der Wahlvorstand verschiedene Termine, sprich: Einreichung der Wahlvorschlagslisten und Wahl des Betriebsrats nach hinten verschieben

RI
Ramses II

05.01.2006 um 16:10 Uhr

Diese "neue Situation" versteht wohl keiner ausser Dir!

Wie dem auch sei: Der Wahlvorstand hat sich an die Fristen der WO und des Wahlausschreibens zu halten!

Warum um alles in der Welt lasst Ihr Euch nicht schulen?

RB
Rolf Becker

05.01.2006 um 16:15 Uhr

Nur weil eine Person zusätzlich auf der Wählerliste steht? Wenn das Wahlausschreiben bereits ausgehängt ist sicher nicht. Wenn nicht dann habt Ihr doch noch genug Zeit Euch darauf einzustellen.

M
Marco

05.01.2006 um 16:49 Uhr

Hallo Rolf Becker,

die Annahme einer Vorschlagsliste kann schon gerichtlich durchgesetzt werden.

Rechtsfehlerhafte Maßnahmen des Wahlvorstands können nach allgemeiner Rechtsauffassung (BAG, Beschluss vom 15.12. 1972, 1 ABR 8/2) bereits im Laufe des Wahlverfahrens zum Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfügungsverfahrens gemacht werden.

Es kann vorkommen, das für den Erlass einer einstweiligen Verfügung der erforderliche Verfügungsgrund gegeben ist. Ohne Zulassung der Wahlvorschlagsliste wären die Beteiligten vom Wahlverfahren und somit von der Möglichkeit gewählt zu werden ausgeschlossen. Man wäre auf ein Wahlanfechtungsverfahren angewiesen.

RI
Ramses II

05.01.2006 um 17:42 Uhr

Es ist doch wohl eindeutig dass das Wahlausschreiben bereits aushängt!

Bitte keine unnötige Verwirrung stiften!

F
Fayence

05.01.2006 um 19:29 Uhr

Hallo Zuzammen, dieser Fall ist doch in der Wahlordnung geregelt.

§4 Einspruch gegen die Wählerliste Abs. 3 ...Im übrigen kann die Wählerliste....in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche ...bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

Also kann die Wahl ihren ganz normalen Gang gehen und ihr habt 1 Kollegen mehr, welcher wählen darf und auch gewählt werden kann!

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