wir haben bei uns im Wahlvorstand einen Problemfall, bei dem wir nicht so recht wissen ob der MA bei uns wählen (und gewählt werden) darf oder nicht.
Zum Fall:
Wir sind Teil einer GmbH mit mehreren über Deutschland verteilten Betrieben. Unser Betrieb liegt ca. 200 km vom Hauptstandort weg und ist weitgehend selbständig (jedoch keine Personalabteilung / Personalverantwortung - im Sinne Einstellung/Entlassung - vor Ort). Wir (und damit auch der betroffene MA) wurden per 613a vor ca. Jahren übernommen. Dieser MA stellt aber einen Sonderfall dar.
1. Er arbeitet bei einem Kunden ca. 400 KM von unserem Standort entfernt (dort gibt es keine Niederlassung bzw. keine weiteren MA).
2. Organisatorisch ist er in unser Schwesterunternehmen in Großbritannien eingeordnet (also seine Vorgesetzten sind alle in England, von dort bekommt er auch seine Anweisungen). Eine organisatorische Einbindung in das Deutsch Unternehmen besteht nicht.
3. Da er vor dem Betriebsübergang MA unseres alten Unternehmens war haben wir Ihn bisher vertreten und er wird auch von unserem vor Ort sitzenden Finanz-Mitarbeiter als Kontaktperson zur GmbH betreut. Er wird auch finanztechnisch bei unserem Betrieb geführt (was allerdings kein Kriterium für die Wahlberechtigung ist).
Unser Problem:
Der MA ist weder unsrem Betrieb noch dem Hauptbetrieb organisatorisch zugeordnet.
Wo darf er wählen?
Gruß Merlin