Wo bzw. an welchem Standort ist ein MA wahlberechtigt ?
Hallo, wir haben bei uns im Wahlvorstand einen Problemfall, bei dem wir nicht so recht wissen ob der MA bei uns wählen (und gewählt werden) darf oder nicht.
Zum Fall: Wir sind Teil einer GmbH mit mehreren über Deutschland verteilten Betrieben. Unser Betrieb liegt ca. 200 km vom Hauptstandort weg und ist weitgehend selbständig (jedoch keine Personalabteilung / Personalverantwortung - im Sinne Einstellung/Entlassung - vor Ort). Wir (und damit auch der betroffene MA) wurden per 613a vor ca. Jahren übernommen. Dieser MA stellt aber einen Sonderfall dar.
- Er arbeitet bei einem Kunden ca. 400 KM von unserem Standort entfernt (dort gibt es keine Niederlassung bzw. keine weiteren MA).
- Organisatorisch ist er in unser Schwesterunternehmen in Großbritannien eingeordnet (also seine Vorgesetzten sind alle in England, von dort bekommt er auch seine Anweisungen). Eine organisatorische Einbindung in das Deutsch Unternehmen besteht nicht.
- Da er vor dem Betriebsübergang MA unseres alten Unternehmens war haben wir Ihn bisher vertreten und er wird auch von unserem vor Ort sitzenden Finanz-Mitarbeiter als Kontaktperson zur GmbH betreut. Er wird auch finanztechnisch bei unserem Betrieb geführt (was allerdings kein Kriterium für die Wahlberechtigung ist).
Unser Problem: Der MA ist weder unsrem Betrieb noch dem Hauptbetrieb organisatorisch zugeordnet. Wo darf er wählen?
Gruß Merlin
Community-Antworten (4)
30.12.2005 um 13:46 Uhr
Hallo Merlin, vielleicht blöde Frage, aber wäre Euer Kollege nicht als Leiharbeitnehmer einzustufen?
30.12.2005 um 13:54 Uhr
Hallo Fayence, Er ist ein Leiharbeitnehmer, die Frage ist nur ob von unserem Betrieb (also unserer Niederlassung) oder von dem Hauptbetrieb (also der Zentrale). Das Problem dabei ist, das der MA zur Zentral noch weniger Verbindung hat als zu uns. Es würde einfach aufgrund der Historie mehr Sinn machen, wenn der MA wie bisher von uns vertreten würde. Mir ist nur nicht klar ob das mit dem BetrVG in Einkang steht (und ich möchte weder das der MA "unten durch fällt" noch das die Wahl bei uns anfechtbar oder sogar nichtig wird). Gruß Merlin
30.12.2005 um 17:11 Uhr
Hallo Merlin, Deine Frage hat was von einer Denksportaufgabe!
Meine vorsichtige Einschätung ist, dass dieser MA betriebsverfassungsrechtlich überhaupt nicht als AN Eures Betriebs, egal ob Niederlassung oder Zentrale, zu zählen ist. Kann Deinem Beitrag zumindest nicht entnehmen, dass dieser MA Eurem Kunden gewerbsmässig überlassen wurde.
Lese dazu doch einmal dieses Urteil: http://www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2005_021
Bin gespannt, welchen Schluss Du oder noch andere daraus ziehen. Nach dieser Lektüre, würde ich die Frage in Eurem Fall rechtlich klären lassen.
31.12.2005 um 00:03 Uhr
Ehrlich gesagt verstehe ich nicht warum dieser AN Leiharbeitnehmer ist!
Wo ich mir auch nicht sicher bin ist, ob Ihr tatsächlich ein Unternehmen mit mehreren Betrieben seid, oder ein Betrieb mit mehreren Betriebsteilen.
Der AN hat doch, wenn ich es richtig verstehe, einen "deutschen" Arbeitsvertrag?
Dass seine Vorgesetzen bei dem Inselvolk zu suchen sind ist aus meiner Sicht nichts was gegen eine Zuständigkeit eines deutschen BR spricht.
Was für mich auf den ersten Blick wahrscheinlcih erscheint ist folgendes: Entweder habt Ihr EINEN Betrieb in Deutschland mit verschiedenen Betriebsteilen. Dann hat der AN Wahlrecht in diesem Betrieb (also Hauptbetrieb). Oder Ihr habt tatsächlich mehrere Betriebe, dann dürfte es sich nach Deiner Schilderung bei dem Kundenbetrieb um einen eigenen nicht betriebsratsfähigen Betrieb handeln. Damit hätte der AN Wahlrecht im Hauptbetrieb. Läuft also beides in etwa auf das Selbe hinaus.
Allerdings kann man solch einen Fall nur beurteilen wenn man ALLE Details kennt.
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