Erstellt am 29.12.2005 um 12:25 Uhr von Paula
Ja, bei einer ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Nein, bei einer außerordentlichen Kündigung ab Zugang nicht mehr.
Im Kündigungsschutzprozess gibt es noch weitere Regelungen. Siehe BetrVG § 7 Wahlberechtigung.
Erstellt am 29.12.2005 um 13:10 Uhr von Ramses II
"Ja, bei einer ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Nein, bei einer außerordentlichen Kündigung ab Zugang nicht mehr."
Woher kommt denn diese unterschiedliche Behandlung? Wo kann man das denn nachlesen?
Erstellt am 30.12.2005 um 10:59 Uhr von Paula
Kann ich Dir leider nicht sagen. Ich beziehe mich auf das BetrVG § 7, Absat II, Satz 1 , Arbeitnehmereigenschaft, a) Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber. Dort ist beschrieben, wie im Falle der Kündigung zu verfahren ist. Analog kann man dies m.E. auch auf Stützunterschriften anwenden.
Erstellt am 30.12.2005 um 12:02 Uhr von Ramses II
Komisch, in "meinem" BetrVG steht:
"BetrVG § 7 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen,
so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt
werden."
Einen Absatz II gibt es bei mir gar nicht! Kann es sein dass es verschiedene Ausgaben des BetrVG gibt?
Aus dem gesetz lässt sich Dein Standpunkt jedenfalls nicht ablesen.
Erstellt am 30.12.2005 um 12:24 Uhr von Paula
Versuche es mal mit einem kommentierten BetrVG., z.B. Fitting, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, Handkommentar, neueste Ausgabe. Ist wirklich gut.
Guten Rutsch........
Erstellt am 30.12.2005 um 23:18 Uhr von Ramses II
Paula,
warum schreibst Du denn, Du würdest Dich auf das Gesetz beziehen wenn Du Dich in Wahrheit auf einen Kommentar beziehst?
Falls Du Dich nochmals mit einem BetrVG Kommentar beschäftigst kann ich Dir nur einen guten Tipp geben:
VIEL, SEHR VIEL lesen!
Hättest Du nicht erst bei der zweiten Unterüberschrift angefangen zu lesen, dann hättest Du nämlich festgestellt dass die Wahlbrechtigung von der Arbeitnehmereigenschaft am Wahltag abhängig ist.
Bei der außerordentlichen Kündigung hat der gute Herr Fitting tatsächlich etwas schlampig formuliert, deshalb sei Dir diese Fehlinterpretation nachgesehen.