Heilbarer Mangel von WV nicht zugelassen
Sehr geehrtes Expertenteam, wir stehen vor einer, für uns, grossen Entscheidung. Aufgrund eines heilbaren Mangels (unsere Wählerliste war nicht getackert, bzw. fest verbunden) wurde unsere Liste nicht zur BR Wahl zugelassen. Da wir aber noch 24 Stunden Zeit gehabt hätten, diesen Mangel zu beheben, ist es schon fast "Betrug", dass der WV, auch alter BRV, bei Abgabe der Liste von fehlenden Unterschriften und einem falschen Listenvordruck sprach. Eine komplett neue Liste hätten wir dann aus Zeitgründen nicht mehr geschafft. Die schriftliche Mängelerklärung des WVV kam 5 Tage nach Ende aller Fristen und besagte, dass die Liste nicht getackert gewesen wäre. Von fehlenden Unterschriften ist plötzlich keine Rede mehr. Wir kommen uns total verar.... vor und wollen die Wahl anfechten. Gibt es dafür bestimmte Regeln, ausser, dass drei AN beteiligt sein müssen?
Vielen Dank für die Mühe...
Community-Antworten (14)
18.04.2006 um 20:12 Uhr
Da die Stützunterschriften gefehlt haben, hat der Wahlvorstand die Liste zurecht nicht zugelassen. Allerdings ist dieser Mangel nach §8 WO nicht heilbar. Falsche Listenvordrucke gibt es nicht, die Vorschlagsliste muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, aber nicht notwendigerweise denen des Wahlvorstandes.
Wenn die Unterschriftenliste nicht an den Wahlvorschlag angetackert ist, ist dies gleichbedeutend mit dem Fehlen der Unterschriften!
Ich sehe da keine Möglichkeiten für eine Anfechtung. Wenn man sich seiner Sache nicht sehr sicher ist, sollte man seine Liste früher abgeben, dann kann man noch was machen. Nun ist es zu spät.
Allerdings verstehe ich nicht, warum der Wahlvorstand so lange gebraucht hat, um Eure Liste auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Habe ich Dich richtig verstanden, dass die Liste einen Tag vor Abgabeschluss eingereicht wurde und der WV erst sechs Tage später auf die Idee gekommen ist, Euch über die Nichtzulassung der Liste zu informieren???
Viele Grüße Klaus
18.04.2006 um 21:17 Uhr
Naja Klaus...ich will ja nicht klugscheissen, aber der BAG-Beschluß vom 25.5.2005, 7 ABR 39/04 hat die Untrennbarkeit relativiert.
18.04.2006 um 21:41 Uhr
So isses. Dann muss aber auf den Listen mit den Stützunterschriften unmissverständlich erkennbar sein, dass sie sich auf die Kandidatenliste beziehen (z.B. durch gleiche Bezeichnung).
@newcomer, Soweit eure Liste auch diese Anforderung nicht erfüllt, wäre sie m.E. tatsächlich unheilbar ungültig.
Der WV ist gehalten, die Liste unverzüglich zu prüfen, "möglichst" innerhalb von 2 Tagen. Insofern laufen alle Listen, die erst spät abgegeben werden, Gefahr für unheilbar ungültig erklärt und damit berechtigt abgewiesen zu werden. Selbst wenn sich der WV an die Prüfungsfrist gehalten hätte, wäre es für eure Liste zu spät gewesen.
Das alles sollte euch aber ggf. nicht abhalten, die Wahl anzufechten, falls ihr meint, dass ihr damit durchkommt, bzw. falls der WV tatsächlich hierbei oder anderswo einen Formfehler begangen hätte.
18.04.2006 um 21:46 Uhr
Dieser Beschluss des BAG ist sicherlich zu begrüßen, denn die Zusammengehörigkeit einer Loseblattsammlung kann in der Tat auch durch fortlaufende Nummerierung, Kennwort etc. deutlich werden. Davon war in der Anfrage aber nicht die Rede, daher bin ich von einem einfachen Zettel mit Unterschriften ausgegangen.
Daher die Frage an den newcomer: gab es einheitliche Merkmale auf den Blättern?
Viele Grüße Klaus
18.04.2006 um 22:54 Uhr
"Selbst wenn sich der WV an die Prüfungsfrist gehalten hätte, wäre es für eure Liste zu spät gewesen."
Das erlaube ich mir anders zu sehen. Hätte der WV hier pflichtgemäss gehandelt, hätte es zumindest noch die Chance gegeben, eine gültige Liste einzureichen. (Das Adrenalin im Blut der Kandidaten wäre auch nach wenigen Stunden wieder abgevaut gewesen).
So sollte Newcomer jetzt prüfen ob die Liste den Anforderungen an ein einheitliches Dokument erfüllt hat und ggf. die Wahl anfechten
18.04.2006 um 23:05 Uhr
@Klaus sorry, kam erst jetzt dazu zu antworten---- Es haben keine Unterschriften gefehlt, sie waren alle vorhanden. Unser Fehler war einzig und allein der, dass die Liste nicht fest verbunden war. In einer Frage vor einigen Wochen habe ich das Hauptproblem geschildert. Es ging darum das der jetzige BRV seit über einem Jahr krank ist und seinen Beruf auch in Zukunft nicht mehr ausüben kann. Er hatte Angst seinen Sitz im BR und somit seinen Kündigungsschutz zu verlieren. Aus diesem Grund unterstelle ich einfach, dass er den heilbaren Mangel unserer Liste verschwiegen hat und vorgab, dass irgendwelche Unterschriften fehlen würden, da er wusste, dass wir in 24 Stunden keine komplett neue Liste mehr schaffen würden. Auch wenn in Wirklichkeit alle Unterschriften vorhanden waren. Warum steht sonst in der schirftlichen Erklärung, die wirklich 5 Tage nach Fristenablauf eintrudelte, die Liste war nicht fest verbunden. So was hätte man in 5 Minuten ändern können. Entweder durch tackern oder entsprechende Überschriften. Aber dann wäre unsere Liste ja gültig gewesen und der Wahlverlauf wäre komplett anders als bei der jetzt durchgeführten Wahl. Wir stellen immerhin gut 30 % der Wähler.
Und was heisst zu spät abgegeben? Einen Tag vor Fristablauf ist bestimmt früh genug, um eine nicht getackerte Liste noch zu tackern oder anderweitig als festverbunden abzuändern. Wenn man es allerdings erst 5 Tage danach davon erfährt, ist es tatsächlich zu spät. Aber ist es dann unser Verschulden oder das Versäumnis des WVV.
Ich möchte mich in der Anfechtung auf die verspätete schriftliche Erklärung des Mangels und auf die telefonische Finte des WVV, da er uns auf einen Mangel hingewiesen hat, der in Wirklichkeit nie bestanden hat.
Viel Text...tut mir leid...
18.04.2006 um 23:15 Uhr
Hmmmmmm.
Ist es denn nicht so, dass eine abgegebene Liste so oder so beim Wahlvorstand verbleibt, auch wenn sie einen unheilbaren Mangel aufweist? Wie sonst sollte der WV sonst im Streitfall seine Vorgehensweise rechtfertigen können?
In diesem Fall wäre es aber nicht mehr mit einem bloßen Tackern getan gewesen, denn Du hättest die Liste nicht mehr gehabt. Stattdessen hättest Du alle Unterschriften nochmals einsammeln müssen.
Es bleibt aber die Frage bestehen, ob auch ohne Tackern ein einheitliches Dokument vorlag, z. B. durch ein auf allen Blättern vorhandenes Kennwort o. ä.
Und ich bleibe dabei: die Aussage, es haben keine Unterschriften gefehlt, sie waren nur auf einem anderen Blatt, ergibt keinen Sinn. Wenn die Unterschriftenliste nicht in geeigneter Weise (siehe Beitrag vom Kölner) mit dem Wahlvorschlag verbunden war, haben die Unterschriften im Sinne des Gesetzes gefehlt.
Viele Grüße Klaus
18.04.2006 um 23:31 Uhr
Ich weiss ja was du meinst. Und vielleicht hast du auch recht, bestimmt sogar. Ich finde es nur abgrundtief gemein (hört sich an wie ein Schulbub, aber so fühle ich mich auch), eine Liste entgegenzunehmen und genau zu wissen, dass diese, so wie sie ist, null und nichtig ist. Und anstatt klar zu sagen: hört mal...schreib ein gemeinsames Codewort drüber, dass man erkennen kann, dass es zusammen gehört und fertig. Bei insgesamt drei abgegebenen Listen, eine davon vom WVV selbst, sollte es doch keine Verwechslung geben.
Aber die Angst, sein Leben, so wie es ist zu verlieren, macht wohl aus ehemals normalen Menschen, die schlimmsten Egoisten.
Die Sache mit den fehlenden Unterschriften war uns auch von Anfang an suspekt und vielleicht hätten wir (unser Listenführer) hartnäckiger nachfragen sollen. Solche Fehler macht nur als "newcomer". Bei der nächsten Wahl wird alles anders. Aber wie soll man einen Mangel beseitigen, wenn man die genaue Bezeichnung des Mangels erst 5 Tage nach Fristablauf zugeschickt bekommt? Sollte man damit keinen Einspruch rechtfertigen können?
Trotzdem vielen Dank für die Tipps und Meinungen. Wir werden es anfechten und sehen, wie weit wir kommen. Habt Interesse an einem Feedback? Dann würde ich mich in ein paar Wochen noch mal melden...
Viele grüsse newcomer
18.04.2006 um 23:38 Uhr
@newcomer Feedback? Ja bitte!
18.04.2006 um 23:42 Uhr
Wird gemacht, drück die Daumen. Im Sinne der Fairness. Coole Emailadresse ;)
Gut Nacht...
19.04.2006 um 09:51 Uhr
@ Ramses II, dass ich das Verhalten des WV in Ordnung finde, habe ich ja auch nicht gesagt. Ich habe lediglich auf die längste "Soll-Frist" verwiesen. Bei Däubler wird auch darauf verwiesen, dass der Fall von newcomer eine Anfechtung rechtfertigen kann. Allerdings auch darauf, dass der WV trotzdem mit diesem Verhalten (Ablehnung der Liste nach Fristende) keine Rechtspflicht verletzt hat.
@ newcomer, es ist nicht wichtig, ob der WV durch nachträgliches "Tackern" oder Kennzeichnen der Listen eine einheitliche Vorschlagsliste erkennen kann, sondern ob die AN welche die Stützunterschriften geleistet haben zu diesem Zeitpunkt sicher erkennen konnten, welchen Vorschlag (welche Kandidaten) sie unterstützen.
19.04.2006 um 12:41 Uhr
Ausserdem muss der Wahlvorstand als Gremium über die Gültigkeit einer Vorschlagsliste entscheiden und nicht ein einzelnes Mitglied allein!
Moins!
Es kann ja durchaus sein, dass die entgegennehmende Person auch nicht wirklich über die Voraussetzungen einer gültigen Liste informiert ist oder war. "Sträflich" aber möglich! Allerdings 6 Tage Zeit zu benötigen um die Mitteilung an den Listenvertreter zu übersenden ist doch wohl mehr als frech. Allein daraufhin würde ich denken, dass da mehr als nur ein wenig falsch gemacht wird. Dass Deine Liste entsprechend dem Urteil, welches Kölner oben beschrieben hat, ungültig sein könnte oder nicht, hast Du noch nicht explizit ausgeführt! Auch würde ich als WV und als Erklärungshilfe wissen wollen, wieviele MA bei Euch beschäftigt sind
Last but not least:
Wieso "braucht" der kranke, nichtarbeitsfähige (invalíde) BRV einen Job? Sogar den als BRV? Das wäre sicher auch noch von allgemeinem Interesse.
Die E-mail an Kölner leitet dieser sicher gerne an mich weiter - richtig?
Benno
19.04.2006 um 16:20 Uhr
@Benno_BRB Das elastische Gewissen wird sich dann bei Dir melden!
19.04.2006 um 17:13 Uhr
Danke sehr!
(|-))
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