Erstellt am 19.12.2005 um 21:03 Uhr von otto
Gehaltsforderung, weil Sie jetzt BR-Vorsitzender sind oder werden? Lesen Sie mal § 37 Abs. 1 BetrVG!
Erstellt am 19.12.2005 um 21:52 Uhr von Ramses II
mo,
mit dem "Wissen" aus Deiner "langjährigen BR-Tätigkeit" scheint es nicht besonders weit her zu sein.
Besuch mal eine Grundlagenschulung!
Erstellt am 20.12.2005 um 07:13 Uhr von Frank B.
Es ist schon interessant, das manche meinen als BR- Vorsitzender habe man bestimmte Gehaltsansprüche. Wenn ich dies tun würde und meine Kollegen und Wähler bekommen das mit, kann ich meine Wiederwahl vergessen.
Erstellt am 20.12.2005 um 08:00 Uhr von mona
Mir fällt auf, daß zu dieser Frage nur wieder hämische Bemerkungen kommen, aber nur eine definitive Antwort. Ich mußte zwar auch lachen über diese Beiträge, aber manchmal läuft der Meinungsaustausch sehr unkollegial ab. Tatsache ist, daß auch ein Betriebsratsmitglied, egal ob Vorsitzender oder sonst war, keinem anderen MA gegenüber bevorteilt werden darf. Steht also auch im BetrVG. Was soll es denn einen AG interessieren, ob der BR gut oder schlecht ist. Lieber wäre ihm doch ein schlechter, dann kann er ihm übers Ohr hauen. Er wird doch dafür nicht auch noch zahlen wollen, außer er kann ihn bestechen.
Erstellt am 20.12.2005 um 09:38 Uhr von Hotte
Hallo mo, der hinweis auf § 37.1 BetrVg bezieht sich auf Ehrenamtliche Tätigkeit und Arbeitsversäumis. In deinem Fall solltest du einmal den § 78 Schutzbestimmungen des BetrVG lesen. da steht in Satz 2 das die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen.