Erstellt am 16.12.2005 um 23:10 Uhr von Akira
Hallo Tochri
Laut Manteltarifvertrag §2 Abs. (1)
beträgt die regelmässige wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Std. ausschliesslich der Pausen.
Im Arbeitszeitgesetz §3steht dazu volgendes:
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§14 Aussergewöhnliche Fälle.
Es darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in aussergewöhnlichen Fällen. die unabhängig vom Willen der Betroffenen eingetreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.
Eine Mindesstundenarbeitszeit ist doch in der BV geregelt. Das besagt doch das die MA mindestens 4 Std am Tag arbeiten sollen/ eingesetzt.
+pauschalisierte Aushilfen+ sind verallgemeinerte Aushilfen ohne spezifizirerung die nirgendwo eingeordnet sind zB Springer.Diese arbeiten dann wie sie gebraucht werden,so zum zB 2 Std am Tag.
habe ich dies so richtig verstanden?
Gruss Akira
hoffe es hilft dir weiter!
Erstellt am 17.12.2005 um 10:03 Uhr von tochri
erstmal danke aira,
das problem liegt darin,das diese kräfte 8 stunden in der woche arbeiten,bisher eben 2 tage a 4 stunden...nun will der ag sie eben nach *bedarf* einsetzen....was natürlich für diese ma erhebliche umstände macht,z.b fahrkosten etc.....
da sie schon sehr lange bei uns arbeiten,haben sie keinen schriftl arbeitsvertrag.....ist halt immer so gewesen,das sie 2 tage a 4 stunden arbeiten(im verkauf)
frage ist,können sie sich gegen diese änderung wehren?
Erstellt am 17.12.2005 um 18:34 Uhr von Jack Sack
Hallo Tochri,
weiß leider nicht, was unter "pauschalisierten Aushilfen" zu verstehen ist. Aber wenn es eine BV darüber gibt, sollte der BR, welcher diese zusammen mit dem AG abgeschlossen hat, eigentlich wissen, was sie da zusammen vereinbart haben...
Gruß Jack Sack
Erstellt am 18.12.2005 um 01:13 Uhr von Akira
Hallo Tochri
Lt. Manteltarifvertrag.§ 14
(1) Die Einstellung zur Aushilfe soll schriftlich erfolgen.Ein unbefristetes Aushilfarbeitverhältnis ist mit einer Frist von 5 Kalendertagen kündbar. Nach Ablauf vob drei Monaten geht das Aushilfsarbeitsverhältnis in ein ARBEITSVERHÄLTNIS auf unbestimmte Zeit über.
(2) Die Laufzeit von drei Monaten wird durch kurzfristiges Unterbrechen des ARBEITSVERHÄLTNISSES bis zur Dauer von jeweils höchstens zwei Wochen nicht unterbrochen.
(3) Geht das Aushilfsarbeitsverhältnis in ein probearbeitsverhältnis über, wird die Aushilfszeit auf die Probezeit angerechnet.
Demnach sind sie keine Aushilfen mehr.wenn ihnen nicht wie du schon erwähnt hast der schriftl. Arbeitsvertrag fehlen würde.
Im BetrVG §87 Mitbestimmungsrechte.(1) der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Reglung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschliesslich der Pausen sowie VERTEILUNG der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
Bei uns ist es so geregelt das Teilzeitmitarbeiter mindestens für 4 Stunden zur Arbeit am Tag eingeteilt werden müssen.Dies gilt auch für unsere Aushilfen.
Das mit sie haben keinen schriftl. Vertrag würde ich als erstes in Ordnung bringen. Eine Änderrung der BV wäre auch von nöten .
Wünsche einen ruhigen 4. Advent
Gruss Akira