Wahlliste. Wie muss die Art der Beschäftigung angegeben sein?
Hallo
Folgende Frage ist bei uns aufgekommen.
Am 09.03.2006 findet bei uns die BR Wahl statt. Der Betriebsratsvorsitzende ist gleichzeitig Wahlvorstandsvorsitzender und beansprucht Platz 1 auf der Wahlliste. Diese liegt zwar noch nicht aus, aber er hat sich schon mal eingetragen. Unter Art der Beschäftigung im Betrieb steht "Betriebsratsvorsitzender". Alle anderen sollen Arbeiter oder Angestellte/er angeben. Hat der Wahlvorstand so beschlossen. Ist das Rechtens. Wir sehen einen Vorteil für ihn, da sicher viele Mitarbeiter das erste Kreuzchen bei ihm machen werden, schon aus Unwissenheit,dass Betriebsratsvorsitzender kein Amt bis zur Rente sein muss! Wer kennt sich da aus??
Wolle
Community-Antworten (13)
16.12.2005 um 18:15 Uhr
Macht doch einfach eine eigene, eine zweite Liste auf. Auf dieser Liste würde ich mich auf so einer Art auch nicht eintragen wollen...
Und noch etwas: Arbeiter und Angestellte werden seit einigen Jahren nicht mehr unterschieden.
16.12.2005 um 18:44 Uhr
Die eigene Liste wird kommen. Trotzdem gefällt es mir nicht, dass der BR sich zum Wahlvorstand macht und dann Regeln zu seinen Gunsten aufstellt. Für mich grenzt das an Manipulation. Wenn nach Arbeitern und Angestellten nicht mehr unterschieden wird, wie kann der Wahlvorstand dann so etwas festlegen?? Das kann doch nicht richtig sein, zumal er für sich auch noch eine Ausnahmen macht. Da muss man doch etwas dagegen unternehmen können!?
Gruß
Wolle
16.12.2005 um 20:52 Uhr
"Betriebsratsvorsitzender" ist tatsächlich ebensowenig eine "Art der Beschäftigung im Betrieb" wie "Arbeiter" oder "Angestellter".
Wenn der BRV als Schweisser arbeitet (bzw. zuletzt gearbeitet hat) dann ist er als Schweisser zu führen, ebenso heissen die Lackierer nicht Arbeiter und die Complaint Manager nicht Angestellte.
17.12.2005 um 12:37 Uhr
@ § 14 BetrVG - IV. Wahlvorschläge von Arbeitnehmern und Gewerkschaften (Abs. 3–5) 20 Auf jedem Wahlvorschlag sind die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen (§ 6 Abs. 3 WO ). Das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung setzt nicht die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB voraus (vgl. LAG Frankfurt 14. 7. 88, AuR 89, 186, wonach die eigenhändig erstellte oder ausgefüllte Einverständniserklärung des Wahlbewerbers nicht unterschrieben sein muss).
Gruß BMW
17.12.2005 um 14:29 Uhr
BMW,
ich liebe Deine Beiträge! Sie tragen zwar nichts zur Beantwortung der Frage bei, stellen aber unter Beweis dass Du das Urheberrecht konsequent zu ignorieren verstehst.
17.12.2005 um 15:25 Uhr
@Kölner Was willst du mir damit sagen ? Nur weil ich nicht aus deinem Mund Spreche! BMW
17.12.2005 um 21:39 Uhr
Mensch!
Ich bin doch kein Maulbrüter!
Ansonsten war diese Antwort wieder einmal sympthomatisch!
17.12.2005 um 22:07 Uhr
Hallo "Mensch Ramses II" Du ein Pfauenmaulbrüter - sollte es tatsächlich so sein, dass es Äquivalente aus dem Tierreich gibt? Aber mir fällt fast nix mehr zu BMW ein...
19.12.2005 um 11:33 Uhr
Ich mache es genauso wie oben beschrieben. Ich bin zwar im WV nur ordentliches Mitglied, aber da ich mich um die Liste kümmere und manche Leute nötigen muss sich auf dieser Liste einzutragen, bin ich der Meinung auch den ersten Listenplatz zu beanspruchen! ;-) Da wir aber in der Vergangenheit immer eine Persönlichkeitswahl hatten und bei der letzten Wahl der letzte!!! Listenplatz die meisten Stimmen hatte, sehe ich es nicht so verbissen. Soviel zum mündigen Wähler.
05.01.2006 um 13:46 Uhr
Ich weis gar nicht was Du willst. Ich bin Betriebsratsvorsitzender, und trage mich ebeenfalls als erstes in die Liste ein. Das ist nicht mehr wie richtig. Jeder muss sich erst mal seinen pplatz auf der Liste verdienen. Bei geht es danach, wer im Betriebsrat am meisten für die Arbeitnehmer macht.Ich gebe seit Jahren alles für die Belegschaft.Da brauch sich keiner beschweren.Alle die sich beschweren, suchen nur Ihre eigenen Vorteile.Also greif Dir an die eigene Nase. Glückwunsch an euren Vorsitzenden . Du machst alles richtig.
05.10.2019 um 12:44 Uhr
Guten Tag liebe Mitglieder, die Frage ist für uns nach wie vor aktuell: kann der BR Vorsitzender diese Tätigkeit im Wahlvorschlag angeben oder verstößt dies gehen das Neutralitätsgebot des Betriebsrates bei einer Neuwahl des BR? Leider wurde diese Frage in der Diskussion nicht beantwortet. Ich freue mich auf Eure Beiträge Eur ITNETWORKER
05.10.2019 um 15:36 Uhr
Es geht hier um ein freigestelltes BRM?
So weit ich das jetzt im Kopf habe, war es fürher tatsächlich so, dass die Bezeichnung "Betriebsrat" nicht zulässig sein sollte. Mittlerweile hat es aber nach meiner Erinnerung mindestens eine Entscheidung gegeben, die das für rechtmäßig erachtet hat.
Ich halte das auch bei freigestellten BRM für sinnvoll. Stell Dir einfach mal vor, dieser Uwe Hück bei Porsche hätte Karl-Heinz (genannt Charly) Schulze geheißen und auf dem Wahlvorschlag hätte "Karl-Heinz Schulze, Lackierer" gestanden. Da hätte kaum jemand gewusst um wen es geht.
05.10.2019 um 16:57 Uhr
Hallo Pjöööng,
Danke für die Antwort und die Anregung. Ja, es geht um ein freigestelltes BRM, zu 100%, der seit 2,5 Jahren nicht mehr in einer Abteilung tätig ist und unter den Kollegen nur noch als BR Vorsitzender bekannt ist. Bei der hohen Fluktuation der entsprechenden Branche erinnert ihn kaum einer anders als BR Vorsitzender.
Dein Hinweis auf Uwe Hück von Porsche ist tatsächlich interessant. Allerdings führt nicht immer gesunder Menschenverstand zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Daher wäre ein Link zu der Entscheidung sinnvoll.
Viele Grüße ITNETWORKER
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