Kündigungsschutz im Beriebsrat - wie ist das bei Ausbildungsverhältnissen?
Wir haben einen 28 -jährigen jungen Mann in der Ausbildung zum Bürokaufmann im 2. Lehrjahr. Diese junge Mann möchte sich als Kandidat zur Betriebsratswahl aufstellen lassen. Sollte dieser junge Mann gewählt werden, wie verhält es sich mit dem Kündigungsschutz? Bis jetzt hat er ja nur einen Ausbildungsvertrag, könnte evtl., wenn er ausgelernt hat, einen befristeten 1/2 jährl. oder befristet ganzjährl. Arbeitsvertrag bekommen. Trifft der Kündigungsschutz für Betriebsrät dann auch auf ihn zu ?
Community-Antworten (2)
15.12.2005 um 12:51 Uhr
Hi, der Kollege ist wählbar, sofern es sich bei eurem Betrieb nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb handelt. (s. Däubler, Kommentar zum BetrVG, 8. Aufl., § 8 Rn. 23). Nach meinem Verständnis ist er dann auch geschützt und er müßte nach der Ausbildung übernommen werden.
Viele Grüße Dieter
16.12.2005 um 07:59 Uhr
Hallo rue, der Kollege wäre nach § 78a BetrVG in ein " begründetes unbefristetes Arbeitsverhältnis" zu übernehhmen. § 78a BetrVG schützt Auszubildende, die u.a. Mitglied im Betriebsrat sind. Der Kollege müßte nur drei Monate von Beendigung seines Ausbildungsverhältnis dieses beantragen, und der Arbeitgeber kann nur unter Begründung am Arbeitsgericht dieses unbefristete Arbeitsverhältnis aufheben lassen. Lese den § 78a BetrVG mit allen Kommentare.
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