Erstellt am 15.12.2005 um 11:51 Uhr von Dieter
Hi,
der Kollege ist wählbar, sofern es sich bei eurem Betrieb nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb handelt. (s. Däubler, Kommentar zum BetrVG, 8. Aufl., § 8 Rn. 23).
Nach meinem Verständnis ist er dann auch geschützt und er müßte nach der Ausbildung übernommen werden.
Viele Grüße
Dieter
Erstellt am 16.12.2005 um 06:59 Uhr von Ralfonso
Hallo rue, der Kollege wäre nach § 78a BetrVG in ein " begründetes unbefristetes Arbeitsverhältnis" zu übernehhmen. § 78a BetrVG schützt Auszubildende, die u.a. Mitglied im Betriebsrat sind.
Der Kollege müßte nur drei Monate von Beendigung seines Ausbildungsverhältnis dieses beantragen, und der Arbeitgeber kann nur unter Begründung am Arbeitsgericht dieses unbefristete Arbeitsverhältnis aufheben lassen.
Lese den § 78a BetrVG mit allen Kommentare.