Erstellt am 15.12.2005 um 07:19 Uhr von Werner
Moin Ralfonso,
ich sehe das so:
In eurem Betrieb haben die Kollegen das aktive als auch das passive Wahlrecht.
In dem Einsatzbetrieb haben sie nur das aktive Wahlrecht.
Erstellt am 15.12.2005 um 09:11 Uhr von Bernde
Woraus ergibt sich dass diese Kollegen zwar das aktive, aber nicht das passive Wahlrecht haben?
Ist die Versetzung demnach mit einer strafrechtlichen Verurteilung verglichbar?
Erstellt am 15.12.2005 um 09:32 Uhr von Werner
Bernde,
in den zweiten Standort auf Zeit (2Jahre) versetzt!
Ergo: Rückkehr nach Ablauf der Zeit in den ersten Standort.
m.E. Verleihbetrieb & Entleihbetrieb gleichzusetzen.
Erstellt am 15.12.2005 um 09:45 Uhr von Bernd
Verstehe ich noch nicht. Wenn ich in § 8 BetrVG schaue, dann erscheint es mir so, dass die Wahlberechtigung auch die Wählbarkeit nach sich zieht, mit Ausnahme der mangelnden Zeitdauer der Betriebszugehörigkeit und der starfrechtlichen Verurteilung.
Wo kann ich ablesen dass kein passives Wahlrecht besteht?
Erstellt am 15.12.2005 um 10:29 Uhr von Werner
Hallo Bernd,
lies §7 und im Anschluß §8, dann ergibt es sich.
Ansonsten kann ich Dir nur die einschlägigen Kommentierungen empfehlen.
Erstellt am 15.12.2005 um 10:53 Uhr von Bernd
Werner, gerade weil ich den Gesetzestext gelesen habe, kann ich Deine Argumentation nicht nachvollziehen.
Erstellt am 15.12.2005 um 11:57 Uhr von Werner
Hallo Bernd,
ich leite das hievon ab:
Satz 2 wurde durch die Novellierung des BetrVG 2001 neu in den Text aufgenommen und ist so zu verstehen, dass nunmehr eindeutig auch Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb wahlberechtigt sind. Diese Wahlberechtigung erlangen sie jedoch nicht erst nach drei Monaten Einsatz im Betrieb, sondern sofort infolge Eingliederung in den Betriebsablauf des Entleihbetriebs, wenn vereinbart ist, dass sie länger als drei Monate eingesetzt werden sollen. Wurden sie mit der Absicht entliehen, sie für kürzere Zeit zu beschäftigen, so haben sie im Einsatzbetrieb keine Wahlberechtigung. Bei mehr als dreimonatigem Einsatz haben sie das aktive Wahlrecht sowohl im Entleihbetrieb wie im Verleihbetrieb, im letzteren auch das passive Wahlrecht.
Erstellt am 15.12.2005 um 12:03 Uhr von Werner
Hab grade was gefunden das meine Meinung Revidiert:
Das passive Wahlrecht haben auch Teilzeitkräfte. Das BetrVG schreibt für die Wählbarkeit keine Mindestdauer der wöchentlichen Beschäftigungszeit vor. Wählbar ist auch, wer in mehreren Betrieben beschäftigt ist, z.B. zwei Halbtagsarbeitsplätze hat. Er darf in beide Betriebsräte gewählt werden (so auch Däubler/Kittner/Klebe, Rdn. 18 zur § 8; Fitting/Kaiser/Heither, Rdn. 30 zu § 8.) Das Betriebsverfassungsgesetz spricht weder in § 8 noch an anderer Stelle eine Mandatsbeschränkung auf nur einen Betriebsrat aus. Ob eine Doppelmitgliedschaft allerdings sinnvoll ist, kann nur anhand der konkreten Situation entschieden werden.
Erstellt am 15.12.2005 um 12:03 Uhr von Bernd
Es geht hier doch gar nicht um Leiharbeitnehmer...
Erstellt am 16.12.2005 um 05:38 Uhr von Ralfonso
Hallo Bernd, hallo Werner, zunächst mal Danke für Eure Mühe eine Antwort zu finden. Nun zu dem genauen Sachverhalt: Wir sind ein Konzern aus drei Betrieben, Betrieb A hatte zwei Kollegen auf zwei Jahre befristet, nun hat Betrieb B diese zwei Kollegen ebenfalls auf zwei Jahre befristet und gleichzeitig einen Versetzungsantrag nach Betrieb A beantragt und zugestimmt. Ergo: Eingestellt in B und Versetzt und beschäftigt in A. (Keine Leiharbeitnehmer)
Erstellt am 16.12.2005 um 07:30 Uhr von Werner
Hallo Ralfonso,
so wie Du die Sache jetzt schilderst, würde ich sagen:
Aktives und Passives Wahlrecht im Betrieb A.
Im Betrieb B kein Wahlrecht.