Erstellt am 15.03.2007 um 10:43 Uhr von spartacus
klar, wenn der Br nichts macht.
Erstellt am 15.03.2007 um 12:17 Uhr von DocPille
Natürlich darf er das,was steht denn im TV,wieviele Tage muss der AG individuell gewähren?
Erstellt am 15.03.2007 um 12:20 Uhr von packer
moin anoli,
nach § 87 (1) Abs. 5 seid ihr in der Mitbestimmung mit allen konsequenzen.
ach ja:
Die Bindung des Urlaubs an das Urlaubsjahr steht einer allgemeinen
Regelung über die Einführung von Betriebsferien für mehrere aufeinander
folgende Urlaubsjahre in einer Betriebsvereinbarung oder in
einem Spruch der Einigungsstelle nicht entgegen.
Aus § 7 Abs. 1 BUrlG folgt nicht, dass die Einführung von Betriebsferien
nur dann zulässig ist, wenn dringende betriebliche Belange im
Sinne dieser Vorschrift dafür sprechen. Vielmehr begründet die
rechtswirksame Einführung von Betriebsferien solche betrieblichen
Belange, die der Berücksichtigung der individuellen Urlaubswünsche
der Arbeitnehmer entgegenstehen können.
BAG 28.7.1981 – 1 ABR 79/79
gruß,
packer
Erstellt am 15.03.2007 um 14:33 Uhr von azubi
'ne Urlaubsregelung ist natürlich mitbestimmungspflichtig nach § 87 I Nr.5 BetrVG. Ohne Zustimmung des Betriebsrats kann der Chef keine Betriebsferien einführen, es sei denn, diese Zustimmung wird durch die Einigungsstelle ersetzt.
Werden Betriebsferien ohne solche Zustimmung(sersetzung) eingeführt, ist nach der sog. "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung" der Urlaub nicht wirksam erteilt, dass heißt: die Kolleg/inn/en haben frei, behalten aber ihren Urlaubsanspruch und ihren Lohnanspruch, weil der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befindet.
Wenn der Chef Betriebsferien einführen will, muss er den Weg über die Einigungsstelle gehen. Dafür ist es sinnvoll, wenn Ihr Euch als Betriebsrat schon einmal Gedanken über einen eigenen Vorschlag einer Betriebsvereinbarung macht und das dem Arbeitgeber vorlegt. Solange die Verhandlungen nicht gescheitert sind, gibt es keine Einigungsstelle und also auch keine Betriebsferien. Sinnvoll ist weiterhin, dass der Betriebsrat sich eine/n gute/n Einigungsstellenvorsitzende/n ausguckt, nach Vorlage des BV-Entwurfes ggf. selbst das Scheitern der Verhandlungen feststellt und die Einigungsstelle mit Vorsitzende/r/m vorschlägt, ggf. nach § 98 ArbGG gerichtlich einsetzen lässt.
Wenn Betriebsferien eingeführt sind, sind sie durchaus ein dringender betrieblicher Belang i.S.v. § 7 I BUrlG, der den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer vorgeht. Deswegen gilt es ja auch, sie zu verhindern. Für die Einführung von Betriebsferien braucht es nach richtiger Ansicht allerdings schon dringende betriebliche Belange.
Erstellt am 15.03.2007 um 16:37 Uhr von Kölner
@azubi
Ein Sack an widersprechenden Informationen und Äusserungen zum Thema Betriebsurlaub.
@anoli
Ja. Vermutlich wirst Dich das aber in diesem Jahr (noch) nicht interessieren (vgl.: Frage erstellt am 13.12.2005!)!