Betriebsurlaubszwang zu Weihnachten - darf die GL so etwas anordnen?
Kann die Geschäftsführung einen Betriebsurlaub zwischen Weihnachten und Neujahr anordnen und die Mitarbeiter zwingen, in dieser Zeit Tarifurlaub zu nehmen?
Community-Antworten (5)
15.03.2007 um 11:43 Uhr
klar, wenn der Br nichts macht.
15.03.2007 um 13:17 Uhr
Natürlich darf er das,was steht denn im TV,wieviele Tage muss der AG individuell gewähren?
15.03.2007 um 13:20 Uhr
moin anoli,
nach § 87 (1) Abs. 5 seid ihr in der Mitbestimmung mit allen konsequenzen.
ach ja:
Die Bindung des Urlaubs an das Urlaubsjahr steht einer allgemeinen Regelung über die Einführung von Betriebsferien für mehrere aufeinander folgende Urlaubsjahre in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Spruch der Einigungsstelle nicht entgegen. Aus § 7 Abs. 1 BUrlG folgt nicht, dass die Einführung von Betriebsferien nur dann zulässig ist, wenn dringende betriebliche Belange im Sinne dieser Vorschrift dafür sprechen. Vielmehr begründet die rechtswirksame Einführung von Betriebsferien solche betrieblichen Belange, die der Berücksichtigung der individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen können. BAG 28.7.1981 – 1 ABR 79/79
gruß, packer
15.03.2007 um 15:33 Uhr
'ne Urlaubsregelung ist natürlich mitbestimmungspflichtig nach § 87 I Nr.5 BetrVG. Ohne Zustimmung des Betriebsrats kann der Chef keine Betriebsferien einführen, es sei denn, diese Zustimmung wird durch die Einigungsstelle ersetzt. Werden Betriebsferien ohne solche Zustimmung(sersetzung) eingeführt, ist nach der sog. "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung" der Urlaub nicht wirksam erteilt, dass heißt: die Kolleg/inn/en haben frei, behalten aber ihren Urlaubsanspruch und ihren Lohnanspruch, weil der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befindet.
Wenn der Chef Betriebsferien einführen will, muss er den Weg über die Einigungsstelle gehen. Dafür ist es sinnvoll, wenn Ihr Euch als Betriebsrat schon einmal Gedanken über einen eigenen Vorschlag einer Betriebsvereinbarung macht und das dem Arbeitgeber vorlegt. Solange die Verhandlungen nicht gescheitert sind, gibt es keine Einigungsstelle und also auch keine Betriebsferien. Sinnvoll ist weiterhin, dass der Betriebsrat sich eine/n gute/n Einigungsstellenvorsitzende/n ausguckt, nach Vorlage des BV-Entwurfes ggf. selbst das Scheitern der Verhandlungen feststellt und die Einigungsstelle mit Vorsitzende/r/m vorschlägt, ggf. nach § 98 ArbGG gerichtlich einsetzen lässt.
Wenn Betriebsferien eingeführt sind, sind sie durchaus ein dringender betrieblicher Belang i.S.v. § 7 I BUrlG, der den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer vorgeht. Deswegen gilt es ja auch, sie zu verhindern. Für die Einführung von Betriebsferien braucht es nach richtiger Ansicht allerdings schon dringende betriebliche Belange.
15.03.2007 um 17:37 Uhr
@azubi Ein Sack an widersprechenden Informationen und Äusserungen zum Thema Betriebsurlaub.
@anoli Ja. Vermutlich wirst Dich das aber in diesem Jahr (noch) nicht interessieren (vgl.: Frage erstellt am 13.12.2005!)!
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