Erstellt am 12.12.2005 um 22:28 Uhr von Fayence
Hallo Waupe,
der Fall liest sich für mich eher so, das Euer AG hier eine willkommene Chance sieht, Eurem Kollegen eine Abmahnung zu erteilen.
Rechtlich gesehen ist die Teilnahme an einer BR-Sitzung nicht grundsätzlich verboten.
Dazu folgendes Urteil:
ArbG Frankfurt/M., Urt. v. 27.01.2004 - 15 Ca 5387/03
Gruß Fayence
Erstellt am 13.12.2005 um 07:10 Uhr von Waupe1
Liebe Fayence.
Danke für Deine rasche Antwort. Aber wie komme ich an dieses Urteil??
Liebe Grüße
Waupe 1
Erstellt am 13.12.2005 um 07:48 Uhr von bernd
hallo Waupe
gib einfach ArbG Frankfurt/M., Urt. v. 27.01.2004 - 15 Ca 5387/03 in google.de ein, da wird dir geholfen.
bernd
Erstellt am 13.12.2005 um 09:08 Uhr von Jonas
Hallo zusammen,
ich zitiere mal wörtlich aus dem Rundschreiben 02/2005 der Unternehmerschaft Niederrhein. " Nicht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestimmt die Dauer des Arbeitsausfalls, sondern Ihr persönliches Befinden!
Wenn Sie sich gesund und arbeitsfähig fühlen, ist es Ihre Pflicht- unabhängig von der in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkten voraussichtlichen Dauer- die Arbeit wieder aufzunehmen." Was will jetzt also Dein Arbeitgeber noch mal???
Gruß
Christian
Erstellt am 13.12.2005 um 09:25 Uhr von Fayence
Hallo Christian,
ist ein AN schneller genesen, muss er sich jedoch wieder "gesund schreiben" lassen.
Wird die Arbeit, trotz bestehender AU wieder aufgenommen und es passiert z.B. ein Arbeitsunfall, kann dieses erhebliche versicherungstechnische Konsequenzen haben.
Darum ging es aber nicht in der Fragestellung!
Erstellt am 13.12.2005 um 09:45 Uhr von Kölner
Liebe "Fayence",
das mit dem "gesund schreiben und Versicherungsschutz" ist ja hoffentlich ein schlechter Witz, bzw. Falschinformation von Dir, oder?
Das muss nämlich so sein, da diese Info schlichtweg falsch ist!
Erstellt am 13.12.2005 um 10:32 Uhr von Lisa
Liebe Fayence, lieber Kölner! Arbeits- und versicherungsrechtlich entsteht dem AN kein Nachteil, wenn er der Auffassung ist, daß er wieder arbeitsfähig ist und dementsprechend seine Tätigkeit aufnimmt. Nur in den Fällen, in denen der AN trotz Fortbestehen der AU die Arbeit aufnimmt und dann eine Verschlimmerung eintritt bzw. wegen der Erkrankung ein weiterer Unfall eintritt, kann es zu Problemen mit der Versicherung kommen. Hier trifft den AN evtl. ein Mitverschulden.
Gruß Lisa
Erstellt am 13.12.2005 um 10:37 Uhr von Kölner
"Lisa"...auch dann nicht!
Erstellt am 13.12.2005 um 11:01 Uhr von Fayence
Hallo Kölner, hallo Lisa!
Bin bis zum heutigen Tag davon ausgegangen, dass ein frühzeitige Arbeitsaufnahme ohne "Gesundschreibung" Nachteile mit sich bringen kann. So wurde es auch jahrelang z.B. seitens Versicherungen verkündet. Dass ich hierbei einem "Ammenmärchen" aufgesessen bin, entzog sich meiner Kenntnis.
Viktor Du hast mit beiden Antworten Recht und ich habe wieder etwas dazu gelernt!
Erstellt am 13.12.2005 um 12:57 Uhr von bernd
ArbG Frankfurt/M., Urt. v. 27.01.2004 - 15 Ca 5387/03
Betriebsratsarbeit während Krankheit nicht grundsätzlich verboten
Eine Betätigung für den Betriebsrat ist Arbeitnehmern während einer Krankschreibung nicht grundsätzlich verboten.
Die an Magenbeschwerden leidende Arbeitnehmerin hatte während der Krankschreibung an einer zweistündigen Sitzung des Wahlvorstandes zu den Betriebsratswahlen teilgenommen. Die Vorgesetzten folgerten daraus, dass sie auch ihren regulären Dienst hätte verrichten können; zumindest habe sie aber ihre Genesung verzögert. Der Arbeitgeber, ein Altenheim, kündigte ihr deshalb fristlos.
Das Gericht gab der Klage der Krankenschwester gegen ihren Arbeitgeber statt und erklärte die wegen angeblicher Täuschung ausgesprochene fristlose Kündigung für unwirksam.
Die Teilnahme an einer zweistündigen Sitzung ist nach Ansicht der Richter nicht vergleichbar mit den Belastungen, die sich aus einer Vollzeitbeschäftigung als Krankenschwester im Schichtdienst ergeben. Daher kann auch nicht ohne weiteres von einem die Genesung verzögernden Verhalten ausgegangen werden.
Erstellt am 13.12.2005 um 17:21 Uhr von Mumie
Viktor Du hast mit beiden Antworten Recht und ich habe wieder etwas dazu gelernt!
Antwort 9 Erstellt am 13.12.2005 - 11:01 Uhr von Fayence
Wo hat Viktor hier was geschrieben? - Hier ist doch nicht etwa ein Beitrag gelöscht worden?
Erstellt am 13.12.2005 um 17:33 Uhr von Fayence
Meinte natürlich Kölner!
Mea culpa!
Erstellt am 13.12.2005 um 21:30 Uhr von Ramses II
Wenn ein Arbeitnmehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist und dennoch seiner Arbeit nachgeht, dann kann es tatsächlich Probleme geben.
Maßgeblich ist aber die objektive Arbeitsunfähigkeit und nicht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung!
Erstellt am 14.12.2005 um 09:37 Uhr von Lisa
Lieber Ramses II, Recht haste! Meine Antwort (Beitrag 8095) stammt im Übrigen vom Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Dr. Axel Hoß, kann im Internet nachgelesen werden (www-hobsons.de/de/karriere/karrieretipps/expertentipps/arbeitsrecht/2005/0507).
Lieber Kölner, meine Anwort beruht also auf einer Aussage eines Fachanwalts.
Gruß Lisa
Erstellt am 14.12.2005 um 12:21 Uhr von Kölner
Zitat Bundesverband der Betriebskrankenkassen:
"[...] Sozialversicherungs- und Haftungsrechtlich kann eine eigenmächtig verkürzte, ärztlich verordnete Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht sanktioniert werden; auch dann nicht, wenn sich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes einstellen sollte [...]"
Erstellt am 14.12.2005 um 23:26 Uhr von Ramses II
Kölner, die ganze Problematik lässt sich nicht in einem Halbsatz abhandeln.
Völlig korrekt ist es, dass es nicht auf die AU-Bescheinigung ankommt. Von daher ist die ständige Drohung "Wenn Du trotz AU-Bescheinigung arbeiten gehst, dann verlierst Du Deinen Versicherungsschutz!" unsinnig. Dies ergibt sich eindeutig aus § 7 (2) SGB VII.
Ist hingegen ein AN objektiv arbeitsunfähig (unabhängig davon ob diese Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigt wurde oder nicht) und hält sich auf der Arbeitsstelle auf, dann kann die BG argumentieren dass der AN dort definitiv nicht zur Arbeit war und deshalb gar kein Versicherungsschutz bestanden haben kann. Solche Argumentation werden z.B. auch regelmässig bei "Arbeits"unfällen unter erheblichem Alkoholgenuss geführt. Wer sturzbesoffen ist kann nicht arbeiten und steht daher nicht unter dem Schutz des SGB VII.
In diesen Fällen handelt es sich natürlich nicht um die üblichen grippalen Infekte bei denen man sich streiten kann ob tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder nicht, sondern um erhebliche körperliche Einschränkungen.
Es gibt auch ein BAG Urteil in dem es um einen Fall ging wo ein AN nach 78 (!) Krankheitswochen wieder zur Arbeit erscheien und der AG ihn aufgefordert hat vor Aufnahme der Arbeit erst eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit heranzuschaffen. Der AG hat hier letztendlich Recht bekommen.
Erstellt am 14.12.2005 um 23:57 Uhr von Kölner
"[...] lässt sich nicht in einem Halbsatz abhandeln."
....Will ich gar nicht!
Ich bin aber mit den Ihrigen Einwendungen sehr einverstanden und schließe mich Deiner Meinung an. "audio, video, disco!"