Wahlausschuss - darf der Arbeitgeber Einsicht in die Wahlunterlagen nehmen?
Hat der Arbeitgeber das Recht Einsicht in die Wahlunterlagen beim Wahlausschuss zu nehmen?
Community-Antworten (2)
09.12.2005 um 21:40 Uhr
Der Arbeitgeber hat kein Einsichtsrecht. Er darf nur wie die AN auch, in die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen, wie es vom Gesetz vorgesehen ist, Einsicht nehmen (zB Wählerliste). Hat der AG Probleme mit der Wahl oder dem Wahlvorstand, muss er das Arbeitsgericht bemühen.
12.12.2005 um 09:00 Uhr
Hallo,
ich habe hier eine aktuelle Rechtssprechung zum Thema:
Nach Abschluss der Betriebsratswahl hat der Arbeitgeber das Recht, Einsicht in die Wahlunterlagen zu bekommen. Dieses Recht beschränkt sich nicht auf die Frist zur Anfechtung der Wahl, sondern erstreckt sich über die gesamte Amtszeit des gewählten Betriebsrats. Ausgenommen sind lediglich Unterlagen, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zulassen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 27. Juli 2005.
Ein Anspruch des Arbeitgebers, Einsicht in die Wahlakten einer Betriebsratswahl zu nehmen, ist weder im Betriebsratsverfassungsgesetz (BetrVG) noch in der Wahlordnung (WO) ausdrücklich geregelt. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Arbeitgeber nach Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 19 Abs. 2 BetrVG) Einsicht in sämtliche Wahlunterlagen verlangte.
Dieser Antrag wurde im Urteil vom 27.07.2005 zwar abgelehnt, aber lediglich aus dem Grund, weil der Arbeitgeber mit der Einsicht in alle Unterlagen auch eventuell Kenntnis von Vorgängen erlangen könnte, aus denen er Rückschlüsse auf das Wahlverhalten Einzelner ziehen kann. Generell kann der Arbeitgeber aber während der gesamten Amtszeit des gewählten Betriebsrats verlangen, denjenigen Teil der Wahlunterlagen einzusehen, der das persönliche Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer nicht berührt. Denn unabhängig von einer Anfechtung der Wahl können auch später Situationen eintreten, in denen der Arbeitgeber überprüfen können muss, ob die Wahl vielleicht nichtig gewesen ist.
Für eine solche Einsichtnahme in allgemeine Wahlunterlagen bedarf es seitens des Arbeitgebers keiner besonderen Begründung. Will er auch diejenigen Teile der Wahlunterlagen einsehen, die die persönliche Teilnahme an der Wahl betreffen - z.B. Beantragung oder Rücksendung von Briefwahlunterlagen -, so bedarf es dazu einer Begründung, aus der hervorgeht, dass gerade diese Teile des Wahlvorgangs einer Prüfung bedürfen.
Der Betriebsrat sollte daher die vom Wahlvorstand übergebenen Unterlagen mindestens bis zum Ende seiner Amtszeit sorgfältig archivieren und die Unterlagen nach allgemeinen und persönlichen Vorgängen klar trennen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2005, Az.: 7 ABR 54/04
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