Teilnahmeberechtigung von Honararkräften bei einer Betriebsversammlung - gibt es die?
Mir ist gesagt worden, als Honorarkraft wäre ich nicht teilnahmeberechtigt an Betriebsversammlungen. Stimmt das?
Ich benötige dazu auch passende Gesetzestexte bzw. Urteile
Community-Antworten (5)
09.12.2005 um 10:12 Uhr
Honorarkraft....hmmm....wie gestaltet sich das denn aus? Was für ein Verhältnis hast Du zum Betrieb? Nicht alles was sich als Honorarkraft bezeichnet ist es auch!
09.12.2005 um 17:24 Uhr
eine Honorarkraft ist regelmäßig ein freier Mitarbeiter und damit nicht Mitarbeiter des Unternehmens. Damit hat er/sie auch kein Teilnahmerecht.
09.12.2005 um 22:22 Uhr
Ja, ja, die freien Mitarbeiter und die Honorarkräfte. Hier ist es Sache des Wahlvorstandes die Verträge der Kollegen genau zu prüfen. Denn es könnte sein, daß hier einige Kollegen in Wirklichkeit scheinselbständig, also Arbeitnehmer des Betriebes sind, dann wären sie nicht nur wahlberechtigt sondern auch wählbar.
10.12.2005 um 00:06 Uhr
Mensch Heini, für Dich gilt:
- Lesen!
- Nachdenken!
- Verstehen!
- Nachdenken!
- Nicht antworten!!!
Was hat denn der Wahlvorstand mit der Teilnahme an der Betriebsversammlung zu tun? "Scheinselbständigkeit" hat auch rein gar nichts mit dem BetrVG zu tun, sondern ist eine rein sozialrechtliche Definition!
10.12.2005 um 01:19 Uhr
"Heini", mich gruselt es...und das nicht, weil die Geisterstunde längst geschlagen hat!
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