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BR-Mitglied handelt eigenmächtig im Namen des Betriebsrates - was tun?

F
florian
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ich bin neues Mitglied in einem 3 köpfigen Betriebsrat. Ein Kollege handelt eigenständig und ohne Absprache im Namen des Betriebsrates. Er klagte schriftlich den Bereichsleiter bei der Direktion an im Namen des BR. In der folgenden Sitzung kam dieser Brief zur Sprache und wir stimmten dafür, daß jenes BR-Mitglied schriftlich den Fehler, Unterzeichnung des o.a. Briefes mit BR, widerruft. Erneut handelte das BR-Mitglied nicht nach dem vereinbarten Beschluß. Dies ist ein Vertrauensbruch doch wie und durch welche Verordnung kann die Arbeit mit diesem BR-Mitglied aufgehoben werden?

5.614013

Community-Antworten (13)

H
Heini

03.12.2005 um 03:09 Uhr

Wenn er nicht handelt, wird der BR eben tätig. Den Betroffenen, hier der Bereichsleiter und der Direktion, wird schriftlich mitgeteilt, dass der BR Kollegen X nicht im Namen des BR handelte da kein Beschluss des BR vorliege und er somit eigenmächtig gehandelt habe.

RI
Ramses II

03.12.2005 um 15:04 Uhr

Florian,

ich würde empfeheln dass sich alle Beteiligten den § 26 BetrVG durchlesen, dann dürfte das Problem erledigt sein.

H
Heini

04.12.2005 um 02:27 Uhr

Wie dieses Problem, ein BR Mitgl. oder der Vors. handelt eigenmächtig ohne Legitimation des BR im Namen des BR nach Außen, mit dem §26 BetrVG erledigt werden kann ist für mich nicht zu erkennen.

RI
Ramses II

04.12.2005 um 15:50 Uhr

Heini,

das Problem "kann" nicht damit erledigt werden, sondern ist im § 26 BetrVG abschliessend geregelt!

Besuch doch mal eine Grundlagenschulung!

H
Heini

04.12.2005 um 18:20 Uhr

Der § 26 BetrVG gibt dem BR vor, dass er einen Vors. und einen Stellv. zu wählen hat und der Vors. den BR im Rahmen seiner Beschlüsse vertritt. Weiter nichts. Die Frage von florian war sinngemäß: Was macht der BR wenn ohne Beschluß gehandelt wurde.

Wenn ein Vors. oder ein BR Mitgl. im Namen des BR etwas der Betriebsöffentlichkeit und/oder der Öffentlichkeit bekannt gibt, ohne das hierfür ein Legitimation des BR vorliegt, ist dies ganz klar eine grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten. Hier könnte der BR aber auch der AG entsprechend § 23 Abs.1 BetrVG handeln. Was hier der § 26 BetrVG abschließend regeln soll, ist mir schleierhaft.

RI
Ramses II

04.12.2005 um 22:14 Uhr

Heini, es ging im Ursprungsposting nicht darum dass "ein BR Mitgl. im Namen des BR etwas der Betriebsöffentlichkeit und/oder der Öffentlichkeit bekannt gibt, ohne das hierfür ein Legitimation des BR vorliegt", sondern darum dass ein BR Mitglied im Namen des BR Erklärungen abgibt ohne dazu legitimiert zu sein.

Im § 26 BetrVG ist klar geregelt, wer überhaupt nur befugt ist im Namen des BR Erklärungen abzugeben, nämlich der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter. Sofern sich also alle Beteiligten dessen bewusst sind, kann ein einzelnes BR-Mitglied noch so viele Erklärungen "im Namen des BR abgeben", es wird ihn schlichtweg niemand mehr ernst nehmen.

Die von Dir vermutete "ganz klare grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten" kann ich übrigens auch keinesfalls entdecken. Welche gesetzliche Pflicht wird denn hier verletzt?

F
florian

04.12.2005 um 22:47 Uhr

Hallo heini und ramses II, danke für eure Mühe. Ich schilderte das Problem wohl nicht klar genug. Ein BR-Mitglied handelte schriftlich im Namen des BR ohne dass weder Brief noch der Inhalt dessen im BR besprochen noch abgesegnet wurde. Auf gut deutsch wir beiden anderen BR-Mitglieder hatten keine Ahnung von dem Brief und dessen Inhalt. Zu dem kommt dazu dass in diesem Brief unser Vorgesetzter stark angeschwärzt wurde. Nun meine Frage: ist dieser Vorfall eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten dieses BR-Mitgliedes? Kann ich aufgrund des Vorfalls einen Antrag um Ausschluß dieses BR-Mitgliedes stellen? Muss ein arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren eingeleitet werden? Vielen dank

RI
Ramses II

04.12.2005 um 23:08 Uhr

florian, ist dieses BR-Mitglied BR-Vorsitzender bzw. stellv. Vorsitzender und der/die BR-Vorsitzende war verhindert?

H
Heini

05.12.2005 um 03:46 Uhr

Nocheinmal. Es ist unerheblich wer hier die Erklärung abgibt ob BR Mitgl., BR Vors oder Stellvertreter. Es muss immer für Handlungen die im Namen des BR erfolgen ein Beschluß vorliegen. Es gibt Ausnahmen für den Vors. bzw. den Stellvertreter von Amtswegen die sich aber aus dem Gesetz ergeben. Dazu gehört aber nicht die Abgabe von Erklärungen im Namen des BR ohne entsprechenden Beschluß. Übrigens, in der Geschäftsordnung des BR kann geregelt sein, das zu gewissen Themen oder aus Ausschüssen nur genannte Mitglieder berechtigt sind Erklärungen abzugeben.

www.betriebsrat.com/03_informationen/einmaleins/tipp31.htm

florian, wenn BR Mitgl., BR Vors oder Stellvertreter ohne Beschluß des BR im Namen des BR Erklärungen abgeben, ist das eine grobe Pflichtverletzung. Sicherlich wird ein einmaliger Vorfall keine ArbG überzeugen den Kollegen aus dem BR auszuschließen. Hier müsste der Kollege schon eine gewisse Hartneckigkeit zeigen, so dass durch das Verhalten eine vernünftige BR Arbeit wesentlich erschwert wird. Der BR sollte den AG anschreiben und mitteilen das die Handlung des Kollegen ohne Legitimation des BR erfolgten. Sollten aus der Handlung des Kollegen Nachteile oder Probleme entstanden sein, möge man diese mit dem Unterzeichner klären.

RI
Ramses II

05.12.2005 um 09:23 Uhr

Heini,

aus Deiner Antwort spricht eine starke Ignoranz des Betriebsverfassungsgesetzes!

Frech finde ich ausserdem einen Link einzufügen der den Eindruck erwecken soll dass auf der gelinkten Seite Deine Rechtsvermutung bestätigt wird, der aber zu der von Dir aufgestelltwn Behauptung gar keine Stellung bezieht.

Kannst Du bitt mal der geneigten Leserschaft mitteilen welche Pflicht dieses BRM hier verletzt?

M
Mumie

05.12.2005 um 13:57 Uhr

Diese Frage scheint mir zwei mal richtig Beantwortet. Von zwei unterschiedlichen Sichtweisen aus. Ramses ll schreibt:

Im § 26 BetrVG ist klar geregelt, wer überhaupt nur befugt ist im Namen des BR Erklärungen abzugeben, nämlich der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter. Sofern sich also alle Beteiligten dessen bewusst sind, kann ein einzelnes BR-Mitglied noch so viele Erklärungen "im Namen des BR abgeben", es wird ihn schlichtweg niemand mehr ernst nehmen.

Und damit ist die Frage ganz klar beantwortet. Jedenfalls meiner Meinung nach. Und heini meint in seinem Link wahrscheinlich folgendes:

Die Vertretungsbefugnis des Betriebsratsvorsitzenden besteht nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Nur innerhalb dieses Rahmens kann der Betriebsratsvorsitzende rechtsgeschäftliche Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für den Betriebsrat abgeben.

und dies:

Der Arbeitgeber hat sich im Zweifel darüber zu informieren, ob der Betriebsratsvorsitzende im Rahmen eines vom Betriebsrat gefassten Beschlusses handelt. Ist kein Betriebsratsbeschluss ergangen oder handelt der Betriebsratsvorsitzende wissentlich entgegen dem Inhalt eines Betriebsratsbeschlusses, so kann er abgesetzt werden. Bei grober Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann er nach entsprechendem Antrag beim Arbeitsgericht aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, § 23 Abs. 1 BetrVG.

Hallo florian, die Frage von Ramses ll ist noch offen: florian, ist dieses BR-Mitglied BR-Vorsitzender bzw. stellv. Vorsitzender und der/die BR-Vorsitzende war verhindert?

F
florian

06.12.2005 um 21:33 Uhr

Hallo Mumie, dieses BR-Mitglied ist stellv. Vorsitzender, jedoch war die BR-Vorsitzende nicht verhindert.

RI
Ramses II

06.12.2005 um 23:59 Uhr

Da stellt sich dann natürlich für den Arbeitgeber das rein praktische Problem wie er erkennen soll, ob dieser Stellv zur Abgabe dieser Erklärung legitimiert war.

Meines Erachtens gibt es für dieses Problem nur eine Lösung: Neuen Stellv. wählen!

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