Erstellt am 03.12.2005 um 02:09 Uhr von Heini
Wenn er nicht handelt, wird der BR eben tätig.
Den Betroffenen, hier der Bereichsleiter und der Direktion, wird schriftlich mitgeteilt, dass der BR Kollegen X nicht im Namen des BR handelte da kein Beschluss des BR vorliege und er somit eigenmächtig gehandelt habe.
Erstellt am 03.12.2005 um 14:04 Uhr von Ramses II
Florian,
ich würde empfeheln dass sich alle Beteiligten den § 26 BetrVG durchlesen, dann dürfte das Problem erledigt sein.
Erstellt am 04.12.2005 um 01:27 Uhr von Heini
Wie dieses Problem, ein BR Mitgl. oder der Vors. handelt eigenmächtig ohne Legitimation des BR im Namen des BR nach Außen, mit dem §26 BetrVG erledigt werden kann ist für mich nicht zu erkennen.
Erstellt am 04.12.2005 um 14:50 Uhr von Ramses II
Heini,
das Problem "kann" nicht damit erledigt werden, sondern ist im § 26 BetrVG abschliessend geregelt!
Besuch doch mal eine Grundlagenschulung!
Erstellt am 04.12.2005 um 17:20 Uhr von Heini
Der § 26 BetrVG gibt dem BR vor, dass er einen Vors. und einen Stellv. zu wählen hat und der Vors. den BR im Rahmen seiner Beschlüsse vertritt. Weiter nichts.
Die Frage von florian war sinngemäß: Was macht der BR wenn ohne Beschluß gehandelt wurde.
Wenn ein Vors. oder ein BR Mitgl. im Namen des BR etwas der Betriebsöffentlichkeit und/oder der Öffentlichkeit bekannt gibt, ohne das hierfür ein Legitimation des BR vorliegt, ist dies ganz klar eine grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten. Hier könnte der BR aber auch der AG entsprechend § 23 Abs.1 BetrVG handeln.
Was hier der § 26 BetrVG abschließend regeln soll, ist mir schleierhaft.
Erstellt am 04.12.2005 um 21:14 Uhr von Ramses II
Heini, es ging im Ursprungsposting nicht darum dass "ein BR Mitgl. im Namen des BR etwas der Betriebsöffentlichkeit und/oder der Öffentlichkeit bekannt gibt, ohne das hierfür ein Legitimation des BR vorliegt", sondern darum dass ein BR Mitglied im Namen des BR Erklärungen abgibt ohne dazu legitimiert zu sein.
Im § 26 BetrVG ist klar geregelt, wer überhaupt nur befugt ist im Namen des BR Erklärungen abzugeben, nämlich der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter.
Sofern sich also alle Beteiligten dessen bewusst sind, kann ein einzelnes BR-Mitglied noch so viele Erklärungen "im Namen des BR abgeben", es wird ihn schlichtweg niemand mehr ernst nehmen.
Die von Dir vermutete "ganz klare grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten" kann ich übrigens auch keinesfalls entdecken. Welche gesetzliche Pflicht wird denn hier verletzt?
Erstellt am 04.12.2005 um 21:47 Uhr von florian
Hallo heini und ramses II,
danke für eure Mühe. Ich schilderte das Problem wohl nicht klar genug.
Ein BR-Mitglied handelte schriftlich im Namen des BR ohne dass weder Brief noch der Inhalt dessen im BR besprochen noch abgesegnet wurde. Auf gut deutsch wir beiden anderen BR-Mitglieder hatten keine Ahnung von dem Brief und dessen Inhalt. Zu dem kommt dazu dass in diesem Brief unser Vorgesetzter stark angeschwärzt wurde.
Nun meine Frage: ist dieser Vorfall eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten dieses BR-Mitgliedes? Kann ich aufgrund des Vorfalls einen Antrag um Ausschluß dieses BR-Mitgliedes stellen? Muss ein arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren eingeleitet werden?
Vielen dank
Erstellt am 04.12.2005 um 22:08 Uhr von Ramses II
florian, ist dieses BR-Mitglied BR-Vorsitzender bzw. stellv. Vorsitzender und der/die BR-Vorsitzende war verhindert?
Erstellt am 05.12.2005 um 02:46 Uhr von Heini
Nocheinmal.
Es ist unerheblich wer hier die Erklärung abgibt ob BR Mitgl., BR Vors oder Stellvertreter. Es muss immer für Handlungen die im Namen des BR erfolgen ein Beschluß vorliegen. Es gibt Ausnahmen für den Vors. bzw. den Stellvertreter von Amtswegen die sich aber aus dem Gesetz ergeben. Dazu gehört aber nicht die Abgabe von Erklärungen im Namen des BR ohne entsprechenden Beschluß.
Übrigens, in der Geschäftsordnung des BR kann geregelt sein, das zu gewissen Themen oder aus Ausschüssen nur genannte Mitglieder berechtigt sind Erklärungen abzugeben.
www.betriebsrat.com/03_informationen/einmaleins/tipp31.htm
florian,
wenn BR Mitgl., BR Vors oder Stellvertreter ohne Beschluß des BR im Namen des BR Erklärungen abgeben, ist das eine grobe Pflichtverletzung. Sicherlich wird ein einmaliger Vorfall keine ArbG überzeugen den Kollegen aus dem BR auszuschließen. Hier müsste der Kollege schon eine gewisse Hartneckigkeit zeigen, so dass durch das Verhalten eine vernünftige BR Arbeit wesentlich erschwert wird.
Der BR sollte den AG anschreiben und mitteilen das die Handlung des Kollegen ohne Legitimation des BR erfolgten. Sollten aus der Handlung des Kollegen Nachteile oder Probleme entstanden sein, möge man diese mit dem Unterzeichner klären.
Erstellt am 05.12.2005 um 08:23 Uhr von Ramses II
Heini,
aus Deiner Antwort spricht eine starke Ignoranz des Betriebsverfassungsgesetzes!
Frech finde ich ausserdem einen Link einzufügen der den Eindruck erwecken soll dass auf der gelinkten Seite Deine Rechtsvermutung bestätigt wird, der aber zu der von Dir aufgestelltwn Behauptung gar keine Stellung bezieht.
Kannst Du bitt mal der geneigten Leserschaft mitteilen welche Pflicht dieses BRM hier verletzt?
Erstellt am 05.12.2005 um 12:57 Uhr von Mumie
Diese Frage scheint mir zwei mal richtig Beantwortet. Von zwei unterschiedlichen Sichtweisen aus.
Ramses ll schreibt:
Im § 26 BetrVG ist klar geregelt, wer überhaupt nur befugt ist im Namen des BR Erklärungen abzugeben, nämlich der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter.
Sofern sich also alle Beteiligten dessen bewusst sind, kann ein einzelnes BR-Mitglied noch so viele Erklärungen "im Namen des BR abgeben", es wird ihn schlichtweg niemand mehr ernst nehmen.
Und damit ist die Frage ganz klar beantwortet. Jedenfalls meiner Meinung nach. Und heini meint in seinem Link wahrscheinlich folgendes:
Die Vertretungsbefugnis des Betriebsratsvorsitzenden besteht nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Nur innerhalb dieses Rahmens kann der Betriebsratsvorsitzende rechtsgeschäftliche Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für den Betriebsrat abgeben.
und dies:
Der Arbeitgeber hat sich im Zweifel darüber zu informieren, ob der Betriebsratsvorsitzende im Rahmen eines vom Betriebsrat gefassten Beschlusses handelt. Ist kein Betriebsratsbeschluss ergangen oder handelt der Betriebsratsvorsitzende wissentlich entgegen dem Inhalt eines Betriebsratsbeschlusses, so kann er abgesetzt werden.
Bei grober Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann er nach entsprechendem Antrag beim Arbeitsgericht aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, § 23 Abs. 1 BetrVG.
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Hallo florian, die Frage von Ramses ll ist noch offen:
florian, ist dieses BR-Mitglied BR-Vorsitzender bzw. stellv. Vorsitzender und der/die BR-Vorsitzende war verhindert?
Erstellt am 06.12.2005 um 20:33 Uhr von florian
Hallo Mumie,
dieses BR-Mitglied ist stellv. Vorsitzender, jedoch war die BR-Vorsitzende nicht verhindert.
Erstellt am 06.12.2005 um 22:59 Uhr von Ramses II
Da stellt sich dann natürlich für den Arbeitgeber das rein praktische Problem wie er erkennen soll, ob dieser Stellv zur Abgabe dieser Erklärung legitimiert war.
Meines Erachtens gibt es für dieses Problem nur eine Lösung: Neuen Stellv. wählen!