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Knoblauchverbot wegen Kunden-Geruchsbelästigung am nächsten Tag - darf der Arbeitgeber das anordnen?

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Wicki
Jan 2018 bearbeitet

Hallo auch zusammenn... Kann ein Vorgestzter von einem Mitarbeiter verlangen, auf den abendlichen Besuch von Lokalen zu verzichten, wo mit reichlich Knoblauch gekocht wird? Der Koblauchgeruch würde Kunden und Kollegen belästigen. Der Mitarbeiter solle gefälligst solche Lokale nur am Wochenende besuchen. Oder ist der Knoblaugenuss vom Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gedeckt?

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Community-Antworten (6)

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otto

02.12.2005 um 23:27 Uhr

Hallo Wicki, das ist eine interessante Frage, die man aber - wie ich meine - nicht nur unter rechtlichen Gesichtspunkten betrachten darf. Es scheint mir vor allem völlig übertrieben ein Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) zu bemühen, um den Genuss von Knoblauch zu rechtfertigen. Gerichtsurteile zu diesem fundamentalen Problem kenne ich nicht. Es gibt aber Entscheidungen zum Thema "Körpergeruch", weil ein Arbeitnehmer sicht nicht oder nicht hinreichend wäscht. Da wurde entschieden, dass der Arbeitgeber sehr wohl verlangen kann, dass der Arbeitnehmer sich an die in Mitteleuropa üblichen Hygieneregeln hält. So sehe ich das auch in diesem Fall. Gruß otto

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ferdi

03.12.2005 um 00:27 Uhr

@ Wicki, bei mir ist es schon der Geruch nach Zigaretten. Was ist Ausschlaggebender? Ob ich laut Grundrecht nach Zigaretten oder in Deinem Fall nach Knofi stinken darf? Oder ob ich Rücksicht auf meine Kunden nehme und mich zusammen reisse? Schließlich hänge ich vom Kunden ab und nicht der Kunde von mir.

ferdi

H
Heini

03.12.2005 um 03:51 Uhr

Man könnte davon ausgehen, dass AN die auch Kundenkontakt haben sich entsprechend verhalten müssen. Wobei man hier aber die Tätigkeiten der Arbeitnehmer berücksichtigen müsste. Ich könnte mir vorstellen, das eine Bankangestellter sich wesentlich mehr für Kundenkontakte anpassen muss wie zB ein Klempner der auf Kundschaft fährt um dort auch teilweise schwere körperliche Arbeit zuleisten. Ich würde sagen den Bankangestellten könnte man auffordern sich künftig so zu verhalten das er nicht mehr so stinkt und auch nach entsprechenden Abmahnungen kündigen. Bei dem Klempner wird es wohl schwieriger werden es wäre letztendlich aber auch möglich. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

A
adlatus

05.12.2005 um 12:52 Uhr

Der MA ist eine offensichtliche Fehlbesetzung der Stelle. Als Mensch mit Kundenkontakt sollte er eigentlich das einmaleins der Kundenbetreuung beherrschen. Wenn er das nicht kann, bleibt die Versetzung in die Buchhaltung :-). Hier das GG zu bemühen ist peinlich.

H
Heike

05.12.2005 um 14:04 Uhr

Liebe Wicki! Gerade im Kundenbereich muss man Rücksicht auf die Kunden nehmen. Auch mir fällt dies nicht leicht - zumal ich es sogar mit Volltrunkenen, Junkies und teilweise gewaltbereiten Leuten zu tun habe. Da ist eine Knoblauchfahne ein kleines Übel. Allerdings gibt es Mittelchen (Nelken kauen), dem Gestinke entgegenzuwirken. Ansonsten wird dem BR wohl nichts anderes übrig bleiben, als auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hinzuweisen (der BR hat mitzuwirken bei Fragen der Ordnung und des Verhaltens der AN im Betrieb). Lieber Adlatus! Dieses Forum ist doch eigentlich dafür da, sich gegenseitig zu helfen und Erfahrungen auszutauschen - also sei lieb zu den anderen Forumteilnehmern! Nicht jeder verfügt über perfektes Wissen. Liebe Grüße von Heike

A
adlatus

05.12.2005 um 16:14 Uhr

Liebe Heike,

ich verfüge ganz sicher nicht über ein perfektes Wissen. Allerdings bin ich ein Freund des klaren Wortes. Wer hier Fragen stellt, muss damit rechnen, dass er Antworten erhält, die er lieber nicht hören will.

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