Erstellt am 23.11.2005 um 14:34 Uhr von Siosses
Erstellt am 23.11.2005 um 15:16 Uhr von KaTe
Solch eine Antwort haben wohl alle von dir erwartet.
Was soll das?
Erstellt am 23.11.2005 um 15:23 Uhr von viktor
Von selbst läuft da nichts; der AN muss schon das Arbeitsgericht bemühen um feststellen zu lassen, dass die Befristung unwirksam ist. Ja - und dann kann der Arbeitgeber natürlich auch noch kündigen.
Ich würde daher statt Gratulationen den AN in aller Stille raten in Bezug auf § 17 TzBfG abzuwarten und erst zum Ende der Frist aktiv zu werden.
Erstellt am 23.11.2005 um 15:23 Uhr von Siosses
Solch eine Antwort haben wohl alle erwartet?
Das ist erfreulich! Es interessieren sich also doch mehr junge Menschen für die Schönheiten der klassischen Sprachen als ich vermutet hatte.
Erstellt am 23.11.2005 um 15:27 Uhr von viktor
Siosses - seit wann bist Du unter die Philosophen gegangen? Vielleicht nicht ganz das richtige Forum - oder?
Erstellt am 23.11.2005 um 21:13 Uhr von Ramses II
Auch wenn man die Antwort des alten Latriners übersetzt ist sie tatsächlich nicht sonderlich hilfreich (aber unbestreitbar völlig richtig).
Viktors Antwort hingegen ist nur grob richtig.
Zum einen braucht es natürlich keines Arbeitsrichters wenn der AG z.B. weiterarbeiten lässt, dann spielt die Befristung auch gar keine Rolle mehr.
Außerdem kann der AN erst NACH Ende der "Befristung" arbeitsgerichtlich aktiv werden.