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Datenschutz/ Internetnutzungsordnung für AN - hat der BR ein Mitbestimmungsrecht?

H
herbert
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bei uns im Unternehmen soll eine Nutzungsordnung für die Internetnutzung der AN erstellt werden - also Nutzung des Internets während der Arbeitszeit und Dokumentation der aufgerufenen Seiten. Wer darf diese Protokolle einsehen ? Hat der BR ein Mitbestimmungsrecht (Gesetzesquelle ?) beí der Formulierung dieser Odrnung ? Gibt es irgendwo "Muster" für solche Nutzzungsordnungen ? Wie können die AN geschützt werden ? Vielen Dank im voraus von Herbert

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Community-Antworten (2)

B
Bernd

17.11.2005 um 08:14 Uhr

Ich denke schon, daß hier ein MBR besteht und zwar nach § 87 Abs.1 Pkt.1 und Pkt.6, da es sich ja 1. um eine Regelung des Verhaltens im Betrieb und 2. um eine Kontrolle mittels einer technischen Einrichtung handelt. Oder soll jeder AN per Hand aufschreiben, welche Seite im I-Net er besucht hat? Muster gibt es sicher, versuch es mal bei soliserv.de oder der Böckler-Stiftung. bernd

F
Fayence

18.11.2005 um 15:50 Uhr

Hallo Herbert, hallo Bernd, im BetrVG steht nun auch, dass der BR die Einhaltung bestehender Gesetze zu überwachen hat. In diesem Fall greift das Bundesdatenschutzgesetz um einiges weiter. Es ist generell problematisch, die private Nutzung eines, durch den AG gestellten Arbeitsmittels zu befürworten. Protokolle fallen gerade im PC-Bereich immer an und sind auch nicht vermeidbar. Extrem wichtig ist, das der AG diese nicht zur personenbezogen Leistungs-/Verhaltenskontrolle heranziehen darf. Hier ist der BR gefordert. Wir haben z.B. eine BV Datenschutz abgeschlossen. Ebenfalls ist uns bekannt, wie, warum und an wen welche Berechtigungen bzgl. der Datennutzung vergeben werden.
Obwohl die gelegentliche private Nutzung des Internetz vom AG erlaubt wurde, raten wir seitens des BR allen KollegenInnen davon ab, da niemand davon ausgehen kann/darf, das Privates auch privat bleibt. Was diese Technologien angeht, ist für mich die tse.hamburg Seite die beste Infoquelle.

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