Erstellt am 17.11.2005 um 08:45 Uhr von viktor
Es gibt eine Wahlordnung zur SchwBV-Wahl, die vom Urnengang und für verhinderte von Briefwahl ausgeht. Ich denke, da solltest Du einfach praktisch entscheiden.(siehe hierzu auch § 94 Abs. 6 SGB IX)
Nach Abs. 7 des gleichen § bleibt die SchwBV im Amt, wenn die Zahl der Betroffenen absinkt, da dieser Fall nicht im Gesetz als Ende der Amtszeit definiert ist.
Erstellt am 17.11.2005 um 09:26 Uhr von Bernhard
Danke, Viktor.
Ich bin mir aber nicht sicher, ob Baustellen als räumlich weit auseinander liegenden Teile eines Betriebs gelten (2 Kollegen sind dort beschäftigt) die anderen im Hause. Ich will einfach den Aufwand minimieren und das vereinfachte Wahlverfahren durchziehen, d.h. auf Baustellen mit Briefwahl, der Rest im Haus. Noch eine Frage: Sollten sich keine Wahlbewerber finden lassen, kann doch der Betriebsrat stellvertretend das Amt übernehmen. Wie läuft dann die Wahl ab?
Erstellt am 17.11.2005 um 09:42 Uhr von viktor
Ich denke mal, wo kein Kläger da kein Richter. Wenn alle mit dem Verfahren einverstanden sind, ist das doch o.k. Und wieso kein Bewerber? Du bist doch da.
Wobei sich auch ein nicht behinderter zur Wahl stellen kann.
Wenn mangels Kandidaten keine Wahl stattfindet und der BR als Gremium diese Aufgaben mit übernimmt, wird gar nicht gewählt. Kandidiert ein BR-Mitglied für das Amt, wird ganz normal gewählt.