Anzeige wegen Hausfriedensbruch gegen Betriebsrat - darf der Arbeitgeber dem BR(V) für bestimmte Abteilungen einfach Hausverbot erteilen?
Unser Arbeitgeber hat sich was ganz besonderes einfallen lassen. Nachdem wir einen Betriebsrat gegründet haben, sind wir (BRV und Stellvertreter) sehr in Ungnade gefallen. Unser AG hat nun sowohl für mich (BRV), wie auch für den Stellvertreter ein Hausverbot für bestimmte Abteilungen ausgesprochen und diese auch schriftlich fixiert. Nachdem der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende eine „verbotene“ Abteilung betreten hatte, erstattete der AG Strafanzeige bei der Polizei wegen Hausfriedensbruch. Was ist davon zu halten? Der StvBRV hat inzwischen eine Vorladung der Polizei erhalten mit dem Hinweis, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren läuft. Wir sind ein Betrieb mit 22 Mitarbeitern im Sondermaschinenbau und sind nicht tarifgebunden. Hat jemand schon ähnliches erlebt und wie verhält man sich in diesem Fall?
Community-Antworten (3)
14.11.2005 um 17:40 Uhr
moin hh,
das hab ich selber noch nie erlebt... starkes stück! aber eigentlich kein umstand zum verzagen. es gibt den § 78 BetrVG mit der schutzbestimmung die jedwegliche behinderung von br arbeit untersagt:
Der Begriff der „Behinderung“ nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen: Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit. BAG 19.7.1995 – 7 ABR 60/94
anbei noch ein urteil, leider "nur von einem ArbG:
Ein Hausverbot des Arbeitgebers gegen ein Betriebsratsmitglied, das Betriebsratsaufgaben wahrnimmt, ist rechtswidrig und daher unwirksam. Dies gilt auch für ein gekündigtes Betriebsratsmitglied. Ein gekündigtes Betriebsratsmitglied hat sein betriebsverfassungsrechtliches Amt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses inne. Der Betriebsrat und die Betriebsratsmitglieder können den Zutritt zum Betrieb und den Arbeitsplätzen für die Betriebsratstätigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Unterlassung der Behinderung seiner Tätigkeit, die er mit einstweiliger Verfügung im Beschlussverfahren durchsetzen kann. ArbG Elmshorn 10.9.1996 – 1 BVGa 36/96
ich persönlich würde sofort meinen gewerkschaftssekretär informieren der, da bin ich mir ganz sicher, in dieser situation gerne das richtige tut. weiteres kann ich dir nicht sagen, da es mir halt selber noch nicht passiert ist...
viel erfolg und durchhalten!!!
gruß vom packer
14.11.2005 um 18:57 Uhr
... zum zwoten:
hab noch mal nachgedacht und bin auf folgendes gestossen:
schau dir bitte den § 119 BetrVG an, da kann entweder der br oder die im betrieb vertretene gewerkschaft einen Strafantrag bei der staatsanwaltschaft oder den amtsgerichten stellen. besser aber scheint es normalerweise zu sein, direkt zur polizei zu gehen und aúfgrund des klaren verstoßes gegen § 78 so schneller einen effektiven schutz zu erreichen. ich würde sowieso erstmal schleunigst rechtsbeistand suchen! die polizei leitet aber diese anzeige auch automatisch an die staatsanwaltschaft weiter... und es gibt auch noch fristen zu beachten!
gruß, packer
euer ag hat so oder so schlechte karten... :)
15.11.2005 um 05:38 Uhr
hab zwar keine antwort zur frage... aber das ist wirklich der absolute hammer. hoffentlich liest mein chef das nicht. dann kommt er auf noch dümmere ideen als bisher. wobei wär doch klasse, die sache mit der strafanzeige!!! gruss Michael-W
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