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Standorte(Geschäftsstellen) und Betriebsrat - muss jede Geschäftsstelle ihren eigenen BR gründen?

J
JohnMockery
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

in meiner Firma soll ein Betriebsrat gegründet werden. Der Hauptsitz der Firma ist in München (ca. 500 MA) und es gibt noch ein paar Geschäftsstellen in Frankfurt, Düsseldorf, Dortmund, Hamburg und Berlin mit jeweils 10 bis 20 Mitarbeitern.

Die Einladung zur Versammlung über die Gründung des Betriebsrat ist nur an den Hauptsitz in München gegangen, mit der Begründung, dass in den Geschäftsstellen (Standorten) jeweils ein eigener Betriebsrat gegründet werden müsste. Dies stünde im Betriebsverfassungsgesetz. Ist das so richtig? Muss tatsächlich jede Geschäftsstelle ihren eigenen Betriebsrat gründen?

Grüße Jan

5.90004

Community-Antworten (4)

FB
Frank B.

14.11.2005 um 12:15 Uhr

Auf Grund der Entfernung macht es wenig Sinn einen gemeinsamen BR zu gründen. Besser wäre es in der Tat für euch einen eigenen BR zu gründen. Ihr würdet dann aber einen Gesamtbetriebsrat zusätzlich gründen in den dann die jeweiligen BR´s ihre Vertreter entsenden.

P
packer

14.11.2005 um 12:20 Uhr

hi john,

laut BetrVG § 9 (1) haben dort alle Betriebsteile mindestens wohl anspruch auf einen betriebsrat mit mindestestens einem betriebsrat. es handelt sich auch, aufgrund der räumlichen entfernungen um selbstständige betriebsteile. haben sie dann auch noch so etwas wie eigene "geschäftsführer, chefs" mit z.b. prokura für einstellungen und entlassungen, ist der tatbestand meiner meinung nach völlig gegeben und es müßen in allen einzelnen stellen br gewählt werden. wenn die entfernung nicht ausreicht, folgendes urteil:

Haben die Arbeitnehmer einer Niederlassung (hier in Bremerhaven) nicht an der Betriebsratswahl des Stammbetriebs (Bremen) teilgenommen, braucht der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Kündigung eines in der Niederlassung beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht nach § 102 BetrVG anzuhören, wenn es sich bei der Niederlassung nur um einen Betriebsteil handelt, der auch nicht wegen räumlich weiter Entfernung vom Hauptbetrieb als selbstständiger Betriebsteil gilt. BAG 3.6.2004 – 2 AZR 577/03

gruß, packer

J
JohnMockery

14.11.2005 um 13:29 Uhr

Hallo Packer,

diese Geschäftsstellen haben keinen Geschäftsstellenleiter und alle administrative Angelegenheiten wie in HR, FM usw. werden über München gehandhabt. Weiterhin gibt es keine ofiziellen Geschäftsführer mit Prokura der Einstellung oder so. Es gibt keine eigene Entscheidungsbefugnis für die Geschäftsstellen und es wird das meiste über München koordiniert.

Grüße Jan

V
viktor

14.11.2005 um 13:53 Uhr

Auf § 4 BetrVG in der Version von 2001 sei verwiesen (Betriebsteile, Kleinbetriebe) "Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen..........."

Fazit: Der BR des Hauptbetriebes schreibt zunächst nur für diesen Teil aus. Die Geschäftsstellen können (und sollten aus meiner Sicht möglichst) einen eigenen BR wählen. Kommen hier keine Kandidaten in Frage sollte die oben genannte Abstimmung stattfinden. Hierzu müsst Ihr Euch unter Verweiss auf den § 4 BetrVG an den BR im Hauptbetrieb wenden

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