Erstellt am 14.11.2005 um 10:34 Uhr von packer
hi br2000,
erzwingbar ist ein recht auf mitbestimmung hier nicht. es kann eine freiwillige Betriebsvereinbarung geschlossen werden. es müßen allerdings die im gesetz geforderten inhalte vorhanden sein, sonst könnt ihr einer anhörung auf einstellung aufgrund dessen verweigern. zur frist gibt es ein urteil, allerdings nur von einem AG, s.u.
Der Betriebsrat kann gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG seine Zustimmung
zur Einstellung bereits dann verweigern, wenn zwischen der
innerbetrieblichen Stellenausschreibung und der Einstellung eines
externen Bewerbers nicht mindestens eine Woche liegt.
ArbG Reutlingen 9.9.1990 – 1 BV 20/93 = AiB 1994, 122
Die Einigungsstelle ist nicht zur Entscheidung über Form und Inhalt
von Stellenausschreibungen befugt. Dem Betriebsrat steht ein erzwingbares
Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Form und Inhalt von
Stellenausschreibungen nicht zu.
Das Gesetz enthält keine näheren Bestimmungen über Art und Inhalt
der Ausschreibung.
Die Einigungsstelle ist angesichts des fehlenden zwingenden Mitbestimmungsrechts
des Betriebsrats nicht befugt, eine Entscheidung
über Form und Inhalt von Stellenausschreibungen zu treffen. Allerdings
können diese Regelungen im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung
getroffen werden, was durchaus empfehlenswert
sein kann. Insofern kann auch ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren
nach Maßgabe des § 76 Abs. 6 BetrVG durchgeführt werden.
BAG 27.10.1992 – 1 ABR 4/92
Einen bestimmten Inhalt der innerbetrieblichen Ausschreibung
schreibt das Gesetz nicht vor. Aus dem Sinn und Zweck einer Ausschreibung
folgt jedoch, dass aus ihr selbst hervorgehen muss, um
welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen
ein Bewerber erfüllen muss. Eine Stellenausschreibung ohne diesen
Inhalt ist keine Stellenausschreibung i. S. d. Gesetzes, so dass der
Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG seine Zustimmung zu einer
Einstellung verweigern kann.
BAG 30.1.1979 – 1 ABR 78/76; BAG 18.11.1980 – 1 ABR 63/78;
BAG 23.2.1988 – 1 ABR 82/86
ich hoffe, dir damit geholfen zu haben!
gruß,
packer
Erstellt am 14.11.2005 um 12:44 Uhr von viktor
Interne und externe Ausschreibung können durchaus gleichzeitig erfolgen. Man muss nur genügend Zeit einräumen, das sich interne Bewerber auch bewerben können. Das Problem eines Aktenberges und hoher Kosten hat schließlich die Personalabteilung, wenn sie extern ausschreibt und die Stelle auch intern besetzt werden kann.
Erstellt am 14.11.2005 um 13:10 Uhr von packer
ich gebe viktor recht, aber auch zu bedenken, daß ja sinn und zweck der regelung in § 93
BetrVG ist, innerbetrieblichen bewerbern/innen kenntnisse von einer freien stelle zu vermitteln und ihnen die möglichkeit zu geben, ihr interesse
an dieser stelle kundzutun und sich darum zu bewerben. es geht doch in erster linie um die schaffung/erhaltung eines innerbetrieblichen stellenmarktes und das aktivieren der vorhandenen kräfte. ferner wird die unruhe unter den kollegen und das eventuelle übergehen einzelner minimiert...
von daher finde ich es immer sinnvoll, da mit dem ag, der auch ein interesse daran haben dürfte, eine betriebsvereinbarung abzuschließen.