Erstellt am 11.11.2005 um 08:57 Uhr von Devil
Hallo,
grundsätzlich sind Ü-Std. eine freiwillige Leistung von Azubis - allerdings können Sondervereinbarungen getroffen werden. In jedem Fall muss die Mehrarbeit dem Ausbildungsziel dienen. Überstd. müssen mit Mehrarbeitszuschlägen vergütet oder mit Zeitzuschlägen in Form von Freizeit abgegolten werden.
Lt. § 4 Abs. 1 JArbSchG dürfen Minderjährige maximal 40 Std., Volljährige maximal 60 Std. pro Woche arbeiten. Ausnahmen sind nur im Rahmen der §§ 21 a u. 21 b JArbSchG möglich.
Man macht keine Ausbildung, um zu arbeiten, sondern um zu lernen, und die normale Arbeitszeit reicht aus, um die Lerninhalte zu vermitteln.
Auch die Überstd. müssen immer dem Zweck der Ausbildung dienen. Das bedeutet auch, dass ein Ausbilder od. eine ausbildungsbeauftragte Person anwesend sein muss!
Bei Verstößen drohen dem Betrieb empfindliche Bußgelder durch die Gewerbeaufsicht.
Außerdem muss man sich fragen, ob sich Überstd. für Azubis lohnen denn überlege mal folgendes: Teile die monatl. Vergütung durch 30. Teile diesen Betrag dann durch die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit, zum Beispiel 7,5 Stunden. Schau dir den Betrag genau an, der zwischen ein und vier Euro liegen dürfte. Das verdient so ein Azubi in der Std. Jetzt überlege, ob man wirklich Überstd. machen sollte od. nicht lieber doch einen Nebenjob. Azubis können vom Ausbilder verlangen, dass ihre Überstd. in Freizeit (Zeitnah) ausgeglichen werden.
Außerdem sind Überstd. nach BetrVG mitbestimmungspflichtig!
So, ich hoffe das reicht!