Erstellt am 10.11.2005 um 07:38 Uhr von Mona
Guten Morgen KaTe,
im § 75 BetrVG ist das Diskriminierungsgesetz geregelt. Der MA müßte mind. eine Abmahnung erhalten. Ich finde, das liegt in Eurer Energie, hier etwas Derartiges zu erreichen, um bei nächster Gelegenheit eine Kündigung nachzuschieben.
Erstellt am 10.11.2005 um 09:20 Uhr von Devil
Hi KaTe,
aus Erfahrung kann ich nur dazu raten, ihn schnellstens abmahnen zu lassen.
Da es offensichtlich schon mehrere Vorfälle gegeben hat, ist es nur eine Frage der Zeit, wann er rückfällig wird.
Ihr müßt und seit auch dazu verpflichtet, entschieden vorzugehen um latente Ansätze von Diskriminierung, gleich im Keim zu ersticken.
Die Entschuldigung war nur das mindeste; jetzt seit Ihr gefragt u. gefordert!
Gruss vom Devil
Erstellt am 10.11.2005 um 22:18 Uhr von KaTe
Hallo Kollegen,
tut mir leid, aber ich muss hier mal etwas los werden.
Zunächst erstmal vielen Dank Mona und Devil für eure Antworten.
Aber wenn ich sehe, dass so viele Kollegen meinen Beitrag gelesen haben, und nur so wenige Antworten kommen, dann muss ich leider sagen, ich bin sehr enttäuscht. Hatte mir mehr erhofft.
Trotzdem danke dass ihr zwei euch geäussert habt, ist auch kein einfaches Thema.
Schönen Abend noch
KaTe
Erstellt am 11.11.2005 um 09:18 Uhr von Devil
Hi KaTe,
eigentlich ist die Sache doch ganz einfach.
§ 75 Abs. 1 BetrVG regelt klar die Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen.
AG u. BR haben darüber zu wachen, dass alle Personen nach den Grundsätzen von Recht u. Billigkeit behandelt werden.
§ 80 Abs. 2b BetrVG sagt aus, dass AG u. BR die Aufgabe haben, gegen betriebliche Erscheinungsformen von Ausländerfeindlichkeit und Rassismus vorzugehen. Bei Strafbeständen kann auch eine Kündigung in Frage kommen.
Informiert die GL über den Vorfall und fordert eine Abmahnung. - Was ist denn da so schwer dran?
Mona hat hierzu auch schon geraten!
Gruss
Devil
Erstellt am 11.11.2005 um 11:40 Uhr von packer
moin kate,
auf jeden falle eine abmahnung herbeiführen... in hinblick auf den betroffenen und auf nahe zukunft, sprich freisetzung des verursachers. es wird warscheinlich jetzt unter der hand von ihm weiter gegen den kollegen gehetzt... beschützt ihn und macht dem anderen die gesetzliche lage klar. euer chef hat da auch die gesetze einzuhalten und zu überwachen.
Als weiteres würde ich in eurer nächsten betriebsversammlung mal jemanden aus der politik oder ähnlichen als referenten zu dem thema einladen! das würde bestimmt die stimmung nachhaltig beeinflussen :)
viel erfolg dabei!
es grüßt der, selber einer "minderheit angehörende",
Packer
Erstellt am 11.11.2005 um 17:29 Uhr von KaTe
Hi zusammen,
haben gestern in unserer BR-Sitzung darüber beschlossen, eine Abmahnung herbei zu führen, heute mit dem Betriebsleiter gesprochen, und am Montag oder Dienstag bekommt er sie.
Danke Packer, du hast ganz recht, wir werden darüber nachdenken, jemanden kompetenten zur nächsten B-Versammlung einzuladen.
Danke erstmal, und nehmt es mir nicht übel, was ich gestern geschrieben habe.
Bis bald mal und ein schönes WE
wünscht euch
KaTe
Erstellt am 14.11.2005 um 14:37 Uhr von packer
nehm wa dir doch nich übel... außerdem funzt der zähler hier bestimmt nich so einwandfrei... ich hab da so meine zweifel :)
Erstellt am 24.11.2005 um 18:03 Uhr von rain
Hi KaTe,
je nachdem wie übel die Beschimpfungen sind könnt ihr auch den Rauswurf des Diskriminierers veranlassen.
Gruß
rain
BetrVG § 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
Erstellt am 24.11.2005 um 23:10 Uhr von KaTe
Hallo rain,
danke für deinen Beitrag.
Wir haben eine Abmahnung erwirkt, die der Kollege in dieser Woche bekommen hat. Dabei haben wir uns auf die von dir beschriebenen Paragraphen bezogen.
Einen schönen Abend noch und viele Grüße
KaTe