Reihenfolge der Listenkandidaten - wie kann man die rechtsverbindlich die festlegen?
Wie kann man rechtsverbindlich die Reihenfolge der Listenkandidaten festlegen! Problem: Es ist eine zweite Liste aufgetaucht und somit die Persönlichkeitswahl nicht mehr möglich! Die Reihenfolge der Listenkanditaten ist aber rein "willkürlich" festgelegt worden, so das eigentlich gewünschte Kandidaten, wahrscheinlich nicht zum Zuge kommen! Kann man auf Grund dessen die gesamte Wahl anfechten? Bei der letzten Wahl wurden die Reihenfolge der Kandidaten auf den Listenplätzen im einfachen Wahlverfahren ermittelt! (Mitgliederversammlung der Gewerkschaft) Dies wurde diesmal nicht gemacht und soll auch nicht gemacht werden, mit dem Ergebnis, das sich Leute eben eigenmächtig an die Spitze der Liste gesetzt haben! Das gilt es auszuhebeln und einen demokratischen Ansatz zu finden, dem sich diese Leute auch beugen müssen! Weiss einer Rat? Danke und Gruss
Community-Antworten (1)
03.11.2005 um 16:19 Uhr
In dem Moment, wo die Liste beim Wahlvorstand eingereicht wurde, ist die festgelegte Reihenfolge rechtsverbindlich. Die Wahl kann dann nicht mehr angefochten werden, weil sich die Kandidaten zuvor nicht einigen konnten. Habt ihr die Liste noch nicht eingereicht, könnt ihr sie zerreissen und eine neue aufstellen (wenn die anderen Kandidaten der Liste mitmachen)
Ich sehe das so: Den demokratischen Ansatz hättest Du vorher geltend machen sollen. In dem Moment, wo Du selbst Deine Kandidatur per Unterschrift bestätigt hast, hast Du auch Deinem Listenplatz zugestimmt und der Einteilung der Liste ansich.
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