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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kfz-Schaden auf den Betriebsparkplatz - Was kann der BR tun, um anfallende Kosten für die ArbN abzuwenden?

F
Frank
Jan 2018 bearbeitet

Zweimal wurde der Privat-Pkw von ArbN auf den Betriebsparkplatz beschädigt. In beiden Fällen bekamen diese eine Entschädigung, weil eine ArbG-Schuld nachgewiesen werden konnte. Doch nun wurde ein Schild aufgestellt: "Privatparkplatz-Parken nur für Mitarb. u. Besucher/Parken auf eigene Gefahr" mit der mündlichen Bemerkung des ArbGs: "Ab jetzt zahle ich nichts mehr im Schadensfall". Weder das Aufstellen des Schildes noch die Parkordnung selbst wurde im Rahmen der Mitbestimmung mit den BR vereinbart. Ist wieder eine Schuld des ArbG erkennbar, soll nun der Mitarb. zahlen. Ist das rechtens?Was kann der BR tun, um anfallende Kosten für die ArbN abzuwenden? Gibt es dazu detailierte Rechtsprechung, um die Belegschaft richtung zu informieren? Für eine kompetente Antwort wäre ich Euch sehr dankbar.

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Community-Antworten (1)

S
Sonja

26.10.2005 um 17:18 Uhr

Viktor hat es doch schon geschrieben. Wer Schuld hat zahlt - mit oder ohne Schild.

Fährt ein Mitarbeiter dem anderen in die Seite, kann doch der Arbeitgeber nichts dafür. Der der dem anderen in die Seite gefahren ist muss zahlen. Es sei denn, der Arbeitgeber ist seinen Sicherungspflichten nicht nachgekommen (Stichworte: Glatteis, Beleuchtung u.s.w.). Dann hat der Arbeitgeber die Schuld und zahlt.

Der Betriebsrat oder Arbeitgeber kann, meiner Meinung nach, keine eigenen Gesetze machen.

PS: Auch das Schild "Eltern haften für ihre Kinder" ist zum Beispiel Quatsch und hält vor Gericht nicht Stand.

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