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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitsgerichtsprozess - muss die gekündigte AN für Teilnahme am Kündigungsschutzprozess freigestellt werden?

M
Maik
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ihr fleißigen Betriebsräte, ich habe mal eine Frage mit der ich neu konfrontiert wurde. Mitarbeiter wurde bedriebsbedingt gekündigt und reicht die Kündigungsschutzklage ein und klagt auf Widereinstellung. Nun kommt der Gerichtstermin der genau in ihre Arbeitszeit fällt. Nun die Frage: Muss der Arbeitgeber der Klägerin für den Gerichtstermin freistellen und wenn ja wo finde ich dies??? Bin für jede schnelle Hilfe dankbar! LG Maik

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Community-Antworten (8)

V
viktor

25.10.2005 um 17:41 Uhr

Das ist ihr "Privatvergnügen". Sie muss Urlaub nehmen oder sich unbezahlt freistellen lassen. Allerdings muss er ihr die Teilnahme an der Verhandlung ermöglichen.

S
stern

25.10.2005 um 20:11 Uhr

Hallo Maik,

da stimme ich Viktor zu, wenn der Kläger eine Ladung vom Gericht bekommt (also erscheinen muss) kann ihm der Arbeitgeber dies nicht verwehren. Alleine aber schon, dass es sich um die Frage der Weiterbeschäftigung handelt, wäre ich auf jeden Fall an diesem Tag im Gericht....mit und ohne Ladung, das wäre mir einen Urlaubstag wert!

R
Ralf

26.10.2005 um 02:28 Uhr

Naja, den § 616 BGB sollte man schon kennen.

M
Mona

26.10.2005 um 09:27 Uhr

Guten Morgen Ralf, Deine Antwort ist ja ganz schön "gschnappig". Wir sind doch alle keine Rechtsanwälte, daß wir aus dem Stand alle möglichen Paragraphen kennen. Man kann doch in einer freundlichen Art hier seine Kenntnisse vermitteln. Ich kenne den Paragraphen auch nicht und halte mich deshalb nicht für blöd. Schönen Tag noch und pfia Di

K
Kölner

26.10.2005 um 09:41 Uhr

Ich bin mir nicht sicher, ob dieser Paragraf überhaupt "zieht"

M
Maik

26.10.2005 um 11:18 Uhr

Hallo ihr fleißigen Hände, nun weiß ich erhlich gesagt noch nicht richtig bescheid. Der § 616 sagt doch nur aus das Kranken- und Unfallversicherung gezahlt werden müssen bei Abwesentheit von der Arbeit. Freigestellt werden muss er, aber nun mit Bezahlung oder ohne das ist die Frage die für uns noch offen steht. Keine Frage... selbstverständlich will und wird die Mitarbeiterin an ihrem eigenem Prozess teilnehmen nur was ist richtig. Urlaub durch die plötzliche Kündigung nicht mehr vorhanden, also würde nur noch die unbezahlte Freistellung in betracht kommen oder liege ich hier falsch. § 616 sagt nicht aus das die Mitarbeiterin dafür freigestellt werden muss. Hat jemand noch eine andere Idee oder Erfahrung auf diesem Gebiet gesammelt? Danke schon einmal für eure Antworten bisher! LG Maik

S
stern

26.10.2005 um 22:09 Uhr

Hallo Maik,

bitte sag der Kollegin, sie soll ihren Reschtsbeistand fragen, den sie hoffentlich hat, der kann ihr dann sicher eine rechtlich sichere Antwort geben.

Liebe Grüße und in Hoffnung, dass die Lösung hier dann auch steht,

R
Ralf

27.10.2005 um 01:43 Uhr

Guten Abend Mona,

ich verstehe nicht warum Sie sich angegriffen fühlen!

Wer hier so ohne Wenn und Aber behauptet "Sie MUSS Urlaub nhemen oder sich UNBEZAHLT freistellen lassen." erweckt im Leser den Eindruck er wisse wovon er schreibe. Und dann muss dieser sich schon darauf hinweisen lassen dass er den § 616 BGB kennen sollte.

Der Hinweis von Kölner ist berechtigt, hilft dem Fragesteller aber nicht weiter. Es müsste geprüft werden ob der § 616 BGB arbeits- oder tarifvertraglich abbedungen wurde.

Und dann gäbe es sogar noch die Möglichkeit dass es hierzu eine tarifvertragliche Regelung gibt.

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