Änderung der Arbeitszeit / Versetzung - nach welchen Rechtsgrundlagen muss hier entscheiden werden?
Einem unserer MiA wurde die Versetzung in eine andere Geschäftsstelle abgelehnt, weil dann der reibungslose Arbeitsablauf nicht mehr gewährleistet ist. Im Gegenzug wurde zwei weiteren MiA die Reduzierung der Arbeitszeit genehmigt. Anderen Mitarbeiter/innen wurde es freigestellt, ob sie sich versetzen lassen wollen (schlechtere Qualifikation). Insgesamt gesehen, wurden die Mitarbeiter/-innen nicht einzeln von der G-Leitung zu ihren persönlichen Wünschen (Versetzung oder nicht wegen der Neugründung einer weiteren Geschäftsstelle mit anderen Aufgabengebieten) gehört.
- Inwieweit kann das die G-Leitung vorgeben?
- Ist es möglich, einem Mitarbeiter die Versetzung abzulehnen, im Gegenzug jedoch einer anderen MiA mit gleicher Qualifikation die Reduzierung der AZ zu genehmigen.
Wem fällt etwas zu dem Thema ein?
Community-Antworten (4)
15.10.2005 um 20:27 Uhr
Hallo Rat1 1;Der AG kann jederzeit einer Versetzung wiedersprechen seiner jetzigen Begründung das ist sein Direktionsrecht. 2;Zu Reduzierung der AZ Ist er jedoch Gesetzlich gezwungen !
BAG v. 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 Bibliographische Angaben Gericht: BAG Aktenzeichen: 9 AZR 164/02 Datum: Urteil vom 18.02.2003
Fundstellen AuR 2003, 475 ; BB 2003, 2629 ; NZA 2003, 1392
Vorinstanz Vorinstanz: LAG Berlin - 18.1.2002 - 19 Sa 1982/01 Vorinstanz: ArbG Berlin - 23.8.2001 - 81 Ca 15355/01
Normen
- GG Art. 12
- TzBfG § 8
- BGB § 150 Abs. 2
- BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
- ZPO §§ 260 308 557
Leitsätze »1. Wünsche auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung können zu einem einheitlichen Antrag auf Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrags miteinander verbunden werden (vgl. Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 356/02 - NZA 2003, 911 , auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). 2. Die gerichtliche Aufspaltung eines einheitlichen Klageantrags auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit und zur Festlegung der Arbeitszeit in einen Antrag auf Zustimmung und einen Antrag auf Festlegung verstößt gegen § 308 ZPO . 3. Ob einem mit dem Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit verbundenen Wunsch auf Festlegung der Lage der Arbeitszeit genügend gewichtige betriebliche Gründe entgegenstehen, ist in drei Stufen zu prüfen. a) Zunächst ist das vom Arbeitgeber aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept festzustellen, das der vom Arbeitgeber als betrieblich erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. b) Dann ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung tatsächlich der gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegensteht. c) Abschließend ist zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich ist, daß die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherung des Betriebs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebs führen würde.
- Die in § 8 TzBfG geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Verringerung seiner Arbeitszeit und deren Festlegung zuzustimmen, ist mit Art. 12 GG vereinbar.
- In Betriebsvereinbarungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG getroffene kollektive Arbeitszeitregelungen können den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG berechtigen, die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Änderung von Dauer und Lage der Arbeitszeit zu verweigern.« Fußnote für ......... Warte immer noch auf eine Antwort Soisses
16.10.2005 um 18:15 Uhr
Kann der BR denn der Reduzerung nach §99 BetrVG widersprechen, da ein anderer AN dadurch benachteiligt wird (Ablehnung des Versetzungswunsches).
16.10.2005 um 19:27 Uhr
Die Ablehnung eines "entgangenen Vorteils" ist nie ein Nachteil - kein Widerspruchsgrund!!!
17.10.2005 um 12:46 Uhr
Hallo Rat1,
ehrlich gesagt kann ich keinen Zusammenhang zu einer Versetzung und der Reduzierung der Arbeitszeit bei anderen Arbeitnehmern erkennen.
Bei der Frage der Versetzung muss der BR in jedem Einzelfall prüfen, ob es einen Zustimmungsverweigerungsgrund gibt. Diese sind im § 99 BetrVG genannt.
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