Teilnahme "betriebsfremder" Personen an einer Betriebsversammlung - wann ist das möglich?
Unser Unternehmen hat 3 Betriebe. In zwei dieser Betriebe wurde erst kürzlich ein BR gewählt. Jetzt hat uns der BR-Vors. des "ersten" Betriebes uns zu der anstehenden Betriebsversammlung eingeladen. Die GL verbietet uns aber die Teilnahme u. begründet dies mit § 42, da betriebsfremde Pesonen im Allgemeinen nicht an der Versammlung teilnehmen dürfen. Einen GBR gibt es noch nicht, steht aber kurz bevor. Ich selbst bin BRV u. bin aber der Meinung, dass Personen, die kein ausdrückliches gesetzliches Teilnahmerecht haben, nur die Einladung bzw. Zustimmung des BR bedürfen, um an der Versammlung teilnehmen zu dürfen. Wie seht ihr das?
Community-Antworten (4)
13.10.2005 um 13:09 Uhr
Der GL hat prinzipiell recht - soweit ich das aus der Ferne so beurteilen kann. Wenn man die Kommentare zum § 42 BetrVG liest, würde mit der Teilnahme der Betriebsteilfremden eine Öffentlichkeit hergestellt, die so nicht im Sinne des Gesetzgebers liegt.
Kleine Ergänzung: Wenn mich "Herr oder Frau Soisses" am Abend zwischen 20.00h und 21.30 h nicht wieder korrigiert, liegen dazu auch BAG-Urteile von 77 und 78 vor. Kleine Ausnahmen zur schadlosen Herstellung von Öffentlichkeit sind in allen einschlägig bekannten Kommentierungen des BetrVG genannt.
13.10.2005 um 15:24 Uhr
Bin auch mal gespannt, was aus dem Kellerarchiv des BAG so kommt.
Auf jeden Fall bin ich aber der Meinung, dass der AG da überhaupt nichts zu melden hat. Hausherr einer Betriebsversammlung ist und bleibt der Betriebsrat, der diesen Punkt für sich klären muss.
13.10.2005 um 15:31 Uhr
Naja, "Viktor", der ArbG. muss bei der ein oder anderen Teilnahme betriebsfremder Personen sein Einverständnis geben...dies nur zur ergänzung!
13.10.2005 um 18:26 Uhr
Hallo zusammen!
So wie der § 42 das regelt, hätte Viktor Recht. Der BR hat das Hausrecht und kann beschließen, wer eingeladen wird. Das können Referenten od. Sachverständige aber auch Vertr. der Presse, Rundfunk od. des Fernsehens sein.
Im § 42 steht doch eindeutig, dass Personen, die kein ausdrückliches gesetzl. Teilnahmerecht haben, nur einer Einladung bzw. der Zustimmung des BR zu Teilnahme an der Betriebsversammlung bedürfen.
Es gibt zwar noch keinen GBR aber durch unsere Funktion ist eine enge sachliche Verbindung zum Betrieb gegeben.
Wo ist der Sinn, wenn der AG erst sein Einverständnis geben muss? Naturgemäß, würde er doch bei den meisten nicht zustimmen.
Sollte der AG Einwände haben, so hat er meines Erachtens doch nur die Möglichkeit, es gerichtlich zu klären.
Verwandte Themen
Pausen während der Betriebsversammlung
ÄlterHi, habe mal wieder Klärungsbedarf Smile. Ich bin mir nämlich nicht sicher, ob ich auf dem richten Weg bin. Nach unserer letzten Betriebsversammlung kam die Frage auf, ob der AG die planmäß
EBRM - ab wann greift nachträglicher Kündigungsschutz? Teilnahme oder Einladung zur BRS?
ÄlterMeine Kernfrage wurde hier schon ähnlich besprochen aber nicht abschließend geklärt, wie ich finde. Hier das Szenario: Angenommen ein Arbeitnehmer rückt aufgrund des Urlaubes eines regulären BRM "n
Behinderung der Betriebsversammlung
ÄlterHallo liebe Wissenden ! Wir sind ein Möbelhaus mit Öffnungszeiten bis 19.30 Uhr Abends. Nun haben wir für den 05.12. zu einer Betriebsversammlung um 18.30 Uhr eingeladen, damit diese in der Arbeits
Betriebsversammlung = Betriebspause
ÄlterEine Betriebsversammlung steht an. Jetzt kommen die Vorgesetzten auf die Idee zu sagen, dass die Betriebsversammlung eine Betriebspause wäre. Jeder Mitarbeiter hätte sein tägliches Arbeitspensum zu le
Vergütung für Teilnahme an BetrVersammlung während Urlaub
ÄlterNachtrag zu thread 51727 vom 03.09.2014 von seesee: Ich nahm an einer Betriebsversammlung teil, zu der der Betriebsrat eingeladen hat, und die mit "Zusätzliche Betriebsversammlung" bezeichnet war.