Kündigung Betriebsratsmitglied wegen Betriebsschließung - was ist mit dem besonderen Kündigungsschutz?
Aufgrund eines Aufsichtsratsbeschluss soll ein Betriebsteil, bestehend aus 2 Personen geschlossen werden. Dem Abteilungsleiter wurde bereits gekündigt, unserem Betriebsratsmitglied wurde heute mitgeteilt, dass ihm ebenfalls die K. ausgesprochen werden soll. Es gibt derzeit gemäß dem "Arbeitsvertrag" des BR-Mitglieds keinen Arbeitsplatz im Unternehmen. Die Anhörung wird wohl nächste Woche stattfinden.
Unser BR-Mitglied könnte aufgrund der momentanen guten Auftragslage und der Qualifikation - in anderen Abteilungen, mit anderem Aufgabengebiet unseres Erachtens nach weiterbeschäftigt werden. Aber kein Vorstand oder Abteilungsleiter erklärt sich bereit, für das BR-Mitglied sich einzusetzen.
Nach § 15 KschG ist eine ordentliche K. nicht möglich. Frage:
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Wo steht, dass trotz Schließung dieses Betriebsteils ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht?
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Was für ein Arbeitsplatz müsste durch den AG angeboten werden (ähnliche Leistungen..)
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Müsste eine Änderungskündigung bei Weiterbeschäftigung aufgrund eines anderen Aufgabengebiets ausgesprochen werden-- zu neuen Konditionen??
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Hat schon mal einer von Euch einen gesetzlich hieb- und stichhaltigen Widerspruch in so einer Sache formuliert??
Community-Antworten (3)
13.10.2005 um 10:37 Uhr
Ob ein Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden kann, hängt nicht vom Arbeitsvertrag ab. "Vergleichbare Tätigkeiten" auf gleicher Hirarchieebene sind maßgeblich. Wenn also der BR aus Eurer Sicht auf andere Stellen im Betrieb eingesetzt werden kann ist das für Euich relativ einfach. Ihr stimmt der Kündigung eben unter hinweis auf diese Stellen zu. Eine kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist aus betriebsbedingten Gründen ausgeschlossen und nur auf wenige Ausnahmen beschränkt. Diese sind jedenfalls nicht gegeben, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist.
13.10.2005 um 10:38 Uhr
Es fehlt das Wort NICHT - Ihr stimmt der Kündigung nicht zu!!
13.10.2005 um 10:45 Uhr
Danke für deine schnelle Antwort Viktor.
Ja, das ist der Widerspruchsgrund= "nicht " Zustimmung.
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