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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einstellung von Zeitarbeitskräften - muss der Ageber dem BR Einsicht in den Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma geben?

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Talia
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

der Arbeitgeber will für ein Projekt zusätzlich Zeitarbeitskräfte einstellen. Der Arbeitgeber gibt uns (BR) die Kurzprofile der Leiharbeitnehmer und die BR-Anhörung gem § 99. Soweit so gut.

Wir wollten eine Kopie vom Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma. Dies hat der Arbeitgeber abgelehnt. Was können wir hiergegen tun. Kann ich mich auf ein Gesetz bzw. Urteil beziehen? Kann mir hier jemand helfen?

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Community-Antworten (1)

FB
Frank B.

11.10.2005 um 14:19 Uhr

Der AG ist nach dem AÜG verpflichtet euch nachzuweisen, dass der Entleiher die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt!

§14 Abs. 3 AÜG

(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.

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