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MBR §99 erst kostenloses Praktikum bevor der AGeber einstellt - ist das zulässig?

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Der_Klaus
Jan 2018 bearbeitet

Tach, wir sind eine grössere Spedition in NRW. Nach §99 haben wir MBR bei Einstellungen. Mein AG will eine Praktikantin einstellen die ausgebildete Speditionskauffrau ist. Wir wollen dies untersagen, weil sonst jeder Speditionskauffmann/frau erst ein Praktikum (kostenlos) absolvieren muss. Ausserdem entsteht aus unserer Sicht ein Schuldverhältnis nach 625 BGB. Wie steht ihr dazu?

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Community-Antworten (9)

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Cepunkt

10.10.2005 um 14:47 Uhr

Hau mich, aber was hat denn § 625 BGB damit zu tun????

P
packer

10.10.2005 um 14:52 Uhr

mbr nach §99 ist völlig ok. hier habt ihr den fall einer berufsausbildung vorliegen, worunter auch praktikanten fallen, lt. mehrer BAG urteile, schaut euch den § 5 BetrVG (1) an. da liegt also die flinte im korn. hat sie eine abgeschlossenen ausbildung und soll in diesem bereich aber als praktikantin arbeiten, könnt ihr darauf euren widerspruch locker gründen... es gibt für den ag nur die möglich keit einer befristung bzw. einer probezeit... hoffe ich konnte dir helfen!

P
packer

10.10.2005 um 14:54 Uhr

der 625er ist der nette §, der z.b. bei befristeten verträgen zum einsatz kommt und unserem ag auch schon ein paar mal passiert worden ist :))))))

hier hat der nix zu suchen

K
Kölner

10.10.2005 um 14:56 Uhr

Ich bin "nicht so ganz" der Meinung von "packer"...im sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 fallen diese Praktikanten nicht unter das BetrVG.

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Der_Klaus

10.10.2005 um 15:00 Uhr

Jup, sorry meinte 241,242 BGB:

Schuldverhältnis aus meiner Sicht weil der Beruf ja schon erlernt ist!

P
packer

10.10.2005 um 15:01 Uhr

oha, ein mißverständnis... laut BAG fallen praktikanten unter Auszubildende, also unter §5 (1) BetrVG. also Mitbestimmung. Widerspruch kann aber geltend gemacht werden, weil diese Praktikantin schon eine abgeschlossenen Ausbildung hat und jetzt nochmal als Auszubildende/Praktikantin in dem job arbeiten soll... sorum läuft der hase, oder?

nachtrag zum vertiefen: BAG 15.4.1986 – 1 ABR 44/84; BAG 12.7.1988 – 1 ABR 85/86; BAG 18.4.1989 – 1 ABR 97/87; BAG 1.8.1989 – 1 ABR 54/88; BAG 3.10.1989 – 1 ABR 68/88

D
Der_Klaus

10.10.2005 um 15:03 Uhr

ich setze mich mal in Packers Boot und formuliere einen widerspruch. Sonst öffne ich doch Tür und Tor zur kostenlosen Arbeit!

P
packer

10.10.2005 um 15:07 Uhr

internet is so klasse :)))

hier hab ich noch was gefunden:

Unter einer „Einstellung“, die nach § 99 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, wird stets ein Vorgang verstanden, durch den Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen, wobei es auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Arbeitgeber stehen, nicht ankommt. BAG – 1 ABR 7/93 Dieser Begriff der Einstellung umfasst trotz seiner Weite nicht alle Vorgänge, die als Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Er bezieht sich nur auf die Einstellung solcher Personen, die zum Zwecke der Leistung weisungsgebundener Tätigkeit in den Betrieb eingegliedert werden. Der Zustimmung des Betriebsrats bedarf aber auch die Einstellung von Personen, die zum Zwecke ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden sollen, ebenso wie die Ausgabe von Heimarbeit an Heimarbeiter, die überwiegend für den Betrieb arbeiten. Auch bei einer Einstellung für eine Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung kommt es nicht darauf an, welches Rechtsverhältnis dieser Beschäftigung zugrunde liegt. So ist für den Begriff „der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ in § 5 Abs. 1 BetrVG anerkannt, dass dieser Beschäftigung alle Verträge zugrunde liegen können, aufgrund derer berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden sollen. Zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden daher auch Anlernlinge, Praktikanten, Volontäre, Umschüler, Krankenpflegeschüler und Teilnehmer an firmeninternen Ausbildungsmaßnahmen.

also auf jeden fall einen schönen widerspruch formulieren!!! viel erfolg dabei :)

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Der_Klaus

10.10.2005 um 15:11 Uhr

Danke Packer, Dein letzter Auszug aus dem Internet sichert meinem AG dann den widerspruch. Ist es fair von uns, jemandem die Chance zu nehmen und auf das Gesetz zu bestehen? Das Arbeitsamt würde weiterzahlen. Aber ich bezahle das Arbeitsamt jetzt noch eben die Moral über den Haufen werfen, Beschluss fassen und Recht bekommen.

Danke allen Mitwirkenden!

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