Erstellt am 05.10.2005 um 12:28 Uhr von viktor
Gab es zum Zeitpunkt der Sitzung kein Ersatzmitglied mehr? Wenn ja - Abstimmung wiederholen!
Wenn nein sehe ich das jedenfalls so: Grundsätzlich gilt die einfache Mehrheit. Da der Betroffene nicht Abstimmen durfte, waren nur drei stimmberechtigte BR-Mitglieder anwesend; davon haben 2 gegen Kündigung gestimmt, die somit die Mehrheit darstellen.
Erstellt am 05.10.2005 um 12:33 Uhr von Rosemarie
Wie lautete denn der Antrag über den abgestimmt wurde?
Erstellt am 05.10.2005 um 13:27 Uhr von Frank B.
Wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde, das verhinderte Mitglied nicht entschuldigt gefehlt hat und das betreffende Mitglied den Raum verlassen hat, dann vielleicht ja.
Sollte das fehlende Mitglied entschuldigt gefehlt haben und die Möglichkeit bestand, ein Ersatzmitglied zu laden, was nicht erfolgte, dann nein.
Erstellt am 05.10.2005 um 21:49 Uhr von Soisses
Herr oder Frau Laugengebäck.
Wie hat denn nun der Antrag gelautet?
Lautete der Antrag (analog zum Begehr des Arbeitgebers) "Der BR beschliesst der Kündigung des BRM N.N. zuzustimmen?"
2* "dagegen" = "Nein" und 1 * Enthaltung ???
Damit hat dieser Antrag keine Mehrheit gefunden!
Oder lautete der Antrag "Der BR beschliesst der Kündigung des BRM N.N. nicht zuzustimmen."?
2 * "dagegen" = "Ja" und 1 * Enthaltung ???
Damit hat DIESER Antrag eine Mehrheit gefunden und ist angenommen.
Merke: Betriebsräte die ihr Geschäft verstehen, verstehen es auch, die richtigen Anträge zu stellen!
Aber was soll eigentlich diese Frage und auch diese Antworten?
Wozu denn "die Abstimmung wiederholen"?
Beim § 103 bedarf es der ZUSTIMMUNG des BR und die ist hier in keinem Fall erfolgt, egal wie die Anträge gelautet haben und egal ob der BR beschlußfähig war oder nicht und egal ob er möglicherweise eine unwirksame Abstimmung durchgeführt hat.
Fehler des BR wirken sich beim 103 niemals zu Ungunsten des BRM aus.
Ich empfehle hier eine Grundlagenschulung für den Fragesteller und die Beantworter.