Erstellt am 05.10.2005 um 07:13 Uhr von Frank B.
Ja kann man, siehe §23 Abs.1 BetrVG!
Ein Viertel der wahlberechtigten AN kann dies beim Arbeitsgericht beantragen und muss dies schriftlich begründen, also blosse Unzufriedenheit nutzt nicht viel!
Erstellt am 05.10.2005 um 08:34 Uhr von Kölner
Wieso abwählen?
Warum ist die Belegschaft unzufrieden?
Was heisst schon "nicht einverstanden sein"?
Die Zeit läuft doch für Euch! Spätestens im Mai nächsten Jahres sind Neuwahlen...
Ausserdem wird wieder zu diskutieren sein, inwiefern der BR sich vielleicht "nur" falsch verkauft hat oder er gesetzeskonform gehandelt hat oder unpopuläre Entscheidungen der Belegschaft nicht ausreichend erklärt hat....
...gut, dass eine Abwahl nicht so einfach geht.
Erstellt am 05.10.2005 um 21:59 Uhr von Soisses
Woher wollen Sie wissen dass spätestens im Mai nächsten Jahres Neuwahlen sind?
Falls dem aber so ist, dann wäre es vermutlich das Dümmste was man machen könnte, vorgezogene Neuwahlen durchzusetzen (sofern das überhaupt möglich ist). Wenn Wahlen etwas verändern würden, dann wären sie längst verboten.
Die Kritiker sollten lieber die Zeit bsi zur Neuwahl nutzen, sich selbst zu positionieren.
Erstellt am 05.10.2005 um 22:02 Uhr von Kölner
Jaja...wenn nicht in der letzten Zeit sowieso schon neu gewählt wurde und damit eine bis zu fünfjährige Amtszeit besteht....