Erstellt am 23.09.2005 um 22:18 Uhr von otto
Hallo Ford!
Warum soll die Frage "nerven". Vor der stehen viele BR bzw. Wahlvorstände.
Die Antwort ist ganz einfach: Mini-Jobber (= geringfügig Beschäftigte) sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen (§ 2 Abs. 2 Teilzeit- und BefristungsG). Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen sind - genau wie vollzeitbeschäftigte - wahlberechtigt, wenn sie die Voraussetzung des § 7 BetrVG erfüllen, also am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Gruß otto
Erstellt am 23.09.2005 um 22:31 Uhr von Ford0091
Hallo Otto,
danke für deine superschnelle Antwort. Ich will ja nur nicht das ich hier irgendeinen mit meiner Fragerei auf den Wecker gehe. Es tauchen nun mal sehr viele Fragen zu diesem Thema auf, gerade bei uns, einer relativ großen Firma (ca. 200MA) .
Erstellt am 08.10.2005 um 23:47 Uhr von Akira
Hallo Ford0091
Selbst die Reinigungskräfte Parkplatzmitarbeiter oder Fremdarbeiter die ständig in deinem Betrieb mit Dir gemeinsam Jhr Brot verdienen ,dürfen bei der BR-WAHL mitmachen.Du hast mehr Wähler als du denkst. :-)