Nochmal: Streichung des 13. Gehaltes - geht das nur über Änderungskündigungen?
Liebes Forum!
Nochmals 2 Fragen zum Thema 13. Monatsgehalt:
Wir haben morgen eine BV und wollen dazu alle Möglichkeiten korrekt aufzeigen können:
Unser AG will sich der rechtlichen Verpflichtung, das 13. Gehalt zahlen zu müssen entledigen und statt dessen eine Art Anwesenheitsprämie einführen, über deren Modalitäten noch nichts bekannt gegeben worden ist
-wäre bei dem Verzicht auf das 13. Monatsgehalt auch ein schriftlicher "3-Zeiler" denkbar, bei dem der Einzelne künftig auf die Zahlung verzichtet, oder ist dies nur über eine Änderungskündigung möglich !? Diese Variante würde ich persönlich zwar nicht päferieren, will aber wissen, ob sie möglich ist, um damit den Rattenschwanz, den die Änderungskündigungen mit sich bringen, zu vermeiden. Leider muß ja jeder AN letztlich seinen eigenen Weg gehen, aber informieren können wir!
-
innerhalb welcher Frist müssen die Ansprüche der Einzelnen auf Zahlung des 13. Monatsgehaltes geltend gemacht werden, wenn der AG sie einfach nicht zahlt. Sind es auch 3 Wochen wie bei der Kündigungsschutzklage!?
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Ist die BV außerhalb der Arbeitszeit in unserem Falle doch Arbeitszeit, da wir ja Schichtdienste haben und nur so im Anschluß an den Dienst alle die Möglichkeit haben, daran teilzunehmen!?
Vielen lieben DAnk für die Unterstützung!
Community-Antworten (3)
19.09.2005 um 13:10 Uhr
Um die zweite Frage zu beantworten: ja, die Teilnahme an der BV ist Arbeitszeit (§ 44 BetrVG). Ansonsten frage ich erstmal zurück: Woher resultiert die rechtliche Verpflichtung des AG, ein dreizehntes Monatsgehalt zahlen zu müssen?
19.09.2005 um 20:50 Uhr
Hallo, die rechtliche Verpflichtung ein 13. Gehalt zu zahlen, resuliert bei uns im Betrieb aus dem Arbeitsvertrag, den allerdings nicht alle Kollegen besitzen, bzw. aus einer langjährigen betrieblichen Übung. Danke für Eure Hilfe.
20.09.2005 um 00:48 Uhr
Hallo Diamedicus,
erst mal würde ich sagen, dass alle, die im Arbeitsbertrag das 13. Monategehalt festgeschrieben haben eine Änderungsvereinabrung vom AG bekommen sollten. Diese müssen die AN nicht annehmen, denn der AG will ja was! Dann hat der AG die Möglichkeit zur Änderungskündigung. Ich hoffe, ich bin mit meiner Antwort noch nicht zu spät zur BV, denn hier kann der BR super aufklären! Auf eine Änderungskündigung kann wie folgt reagiert werden:
- Man nimmt diese an, dann arbeitet man unter den neuen Bedingungen weiter.
Definition Änderungskündigung: AG kündigt bestehendes Arbeitsverhältnis und bietet neues an zu anderen Bedingungen.
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Man unterschreibt nicht, dann wird aus der Änderugskündigung eine Beendigungskündigung.
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Meiner Ansicht der beste Weg: Man unterzeichnet die Änderungskündigung unter Vorbehalt (Vorbehaltserklärung, die der BR den Kollegen und Kolleginnen vorbereitet) und kann innerhalb von 3 Wochen (21 Tage) Klage erinreichen. Das Arbeitsgericht entscheidet dann, ob nach den alten oder nach den neuen Arbeitsbedingungen gearbeitet wird. Der AN behaltete seinen Arbeitsplatz!
Anmerkung: Der BR ist auch hier zur Kündigung (jeder!) in dem Fall Änderungskündigung zu hören!
Wir hatten in einer anderen Sachlage geplante Arbeitsvertragsänderungen des AG und hatten diese sauer auf der BV allen Kollegen und Kolleginen so dargestellt. Es kam nicht zu Änderungskündigungen! Wir hatten klipp und klar die dritte Variante empfohlen!
Ich hoffe, ich konnte etwas sinnvolles und brauchbares beitragen......
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