Muß der Wahlvorstand Einsicht in die Unterstützerlisten gewähren?
Hallo Vollmond. Danke für die schnelle Antwort. Aber ich fürchte, ich habe mich etwas undeutlich ausgedrückt. Die Betriebsratswahlen finden erst in 3 Wochen statt. Die Kandidatenliste ist jetzt veröffentlicht worden, und viele im Hause fragen sich jetzt, ob wirklich so viele Unterstütungsunterschriften zusammen gekommen sind. Darum die Frage: Muß der Wahlvorstand auf Anfrage der Mitarbeiter die Unterstützerlisten veröffentlichen oder gibt es dafür keine rechtliche Handhabe. Gruß Günther
Community-Antworten (1)
04.09.2005 um 07:04 Uhr
Meine Komentare zur Wahlordnung sagen nichts darüber aus. Eine rechtliche Handhabe wird es wohl nicht geben. Die Stützunterschriften darf ja auch der AG nicht sehen. Der Wahlvostand prüft nur, ob genügend Stützunterschriften eingegangen sind, das müssen mindestens ein zwanzigstel der wahlberechtigten AN sein. Es genügen 50 Stüzunterschriften, auch wenn dies weniger als ein zwanzigstel ist. Ob ein Verstoß gegen diese Regelung eine Anfechtung der Wahl zur Folge haben kann, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Sie dient eigentlich nur dazu aussichtslose Bewerber vorweg auszuschließen. Letztlich entscheidet die Wahl doch die Anzahl der abgegebenen Stimmen, und nicht die Anzahl der Stützunterschriften. Gruß vollmond
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